Relativ im Griff......wer behauptet sowas zu 100% auszumerzen lügt.
Bei den Galopper gilt:
1. Allgemeines
529. Kein Pferd darf zum Zeitpunkt des Rennens in seinem Gewebe, seinen
Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen ein unerlaubtes Mittel aufweisen.
530. Einen Verstoß begeht, wer diese Mittel anwendet, deren Anwendung versucht,
bei ihr mitwirkt oder sie pflichtwidrig ermöglicht. Einen Verstoß begeht ein
Trainer, bei dessen von ihm trainierten Pferden Substanzen solcher Mittel nachgewiesen werden.
531. Das Vorhandensein von unerlaubten Substanzen am Renntag wird durch
die Analyse von zwei Dopingproben nachgewiesen. Die Analyse für die A-Probe
sollte in der Regel innerhalb von 21 Tagen ab Eingang der Probe beim Direktorium
oder untersuchenden Institut nachgewiesen werden.
532. 1. Das Direktorium ist befugt, durch Beauftragte von allen im Training befindlichen
Pferden jederzeit Dopingproben entnehmen zu lassen.
2. Von jedem Trainer/Trainingsbetrieb ist ein Medikamentenbuch zu führen, in
dem sämtliche Medikamente aufzuführen sind, die den trainierten Pferden
verabreicht worden sind. Die erforderlichen Eintragungen haben unmittelbar
nach der Anwendung des Mittels zu erfolgen.
3. Der Trainer hat das vom Direktorium vorgeschriebene Medikamentenbuch
zu führen und ist dafür verantwortlich, daß der von ihm eingesetzte Tierarzt
nach jeder Behandlung unverzüglich die entsprechende Eintragung in diesem
Medikamentenbuch vornimmt. Sollte der Tierarzt, aus welchem Grunde
auch immer, die Eintragung nicht vornehmen, hat der Trainer dies dem Direktorium
anzuzeigen und unter entsprechendem Hinweis auf die erfolgte
Mitteilung an das Direktorium die Eintragung selbst vorzunehmen.
4. Alle Behandlungen mit Ausnahme der in Nr. 539 a) Rennordnung aufgeführten
Mittel sind im Medikamentenbuch mit folgenden Angaben einzutragen:
a) Name des Pferdes
b) Name des Besitzers
c) Diagnose/Indikation
d) Name und Menge des verabreichten Medikamentes
e) Datum der Anwendung des Medikamentes
f) Name des behandelnden Tierarztes
g) Unterschrift des Tierarztes
h) Unterschrift des Trainers oder seines Beauftragten
5. Dem Direktorium oder seinen Beauftragten ist jederzeit Einsicht in das
Medikamentenbuch zu gewähren. Das Medikamentenbuch ist jeweils zum Jahresende
abzuschließen und ein neues Medikamentenbuch anzulegen. Die Aufbewahrungspflicht
erlischt am 31. März des Folgejahres.
6. Das Direktorium, der Kontrollausschuß bzw. die Rennleitung sind befugt, an
Renntagen von allen teilnehmenden Pferden Dopingproben entnehmen zu
lassen.
533. Der Rennverein stellt für die Entnahme der Dopingprobe eine geeignete
Box in der Nähe des Absattelrings zur Verfügung. Ist die ständige Box des Pferdes
in der Nähe, kann diese verwendet werden.
534. Ein Trainer ist dafür verantwortlich, daß am Renntag bis zum Abschluß einer
Dopingprobenentnahme ein von ihm trainiertes Pferd nicht unter dem Einfluß
eines unerlaubten Mittels steht. Diese Überwachungspflicht schließt die Kontrolle
über verabreichte Medikamente und die überwachung der Sauberkeit von Transportmitteln
und Gastboxen sowie die Sicherstellung der Beaufsichtigung seiner Pferde ein. Solange
Gastboxen in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand sind, darf ein Pferd nicht eingestallt
werden. Über nicht ordnungsgemäße Gastboxen hat der Trainer oder die von ihm
beauftragte Person ein Protokoll zu erstellen und an die Rennleitung weiterzuleiten.
535. 1. Ein Pferd darf in Rennen nicht eingesetzt werden, wenn es ein unerlaubtes
Mittel aufweist.
2. Ein im Trainingsbetrieb befindliches Pferd darf nur dann ein unerlaubtes Mittel
aufweisen, soweit es von einem Tierarzt aus therapeutischen Gründen
verabreicht und dieses ordnungsgemäß im Medikamentenbuch eingetragen
worden ist.
3. Wird ein unerlaubtes Mittel im Trainingsbetrieb bei einem Pferd festgestellt,
das nicht aus therapeutischen Gründen angewendet oder im Medikamentenbuch
nicht eingetragen worden ist, ist das Pferd von dem Tag der Entnahme
in den folgenden 6 Wochen von der Teilnahme an jedem Rennen ausgeschlossen.
4. Ferner wird bei einem Nachweis von anabolen Steroiden bzw. Beta 2-Agonisten
in einer im Training oder am Renntag entnommenen Dopingprobe das
betreffende Pferd für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Eingang des positiven
Befundes der zweiten Analyse im Direktorium vom Rennbetrieb ausgeschlossen.
536. Ein Trainer, bei dessen von ihm trainierten Pferd am Renntag ein unerlaubtes
Mittel analytisch nachgewiesen wurde, ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in
Höhe von 600 Euroan das Direktorium zu zahlen. Die Anwendung von Ordnungsmitteln
wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rennordnung bleibt hiervon unberührt.
Vertragsstrafen werden dann nicht verhängt, wenn auf Antrag eines Trainers oder Besitzers
eine Dopingprobe entnommen wurde, weil ihr Pferd ein mangelhaftes Leistungsverhalten
im Rennen zeigte und ein leistungsminderndes Mittel nachgewiesen wurde.
537. Ist bei einem nach einem Verkaufsrennen erworbenem Pferd festgestellt
worden, daß es in diesem Rennen unter Einfluß eines unerlaubten Mittels stand, so
hat der Käufer dieses Pferdes innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Tatbestandes
durch das Direktorium das Rückgaberecht unter vollem finanziellen Ausgleich.
538. Mit Ausnahme von Rennbahn-Tierärzten, die von der Rennleitung beauftragt
sind, darf niemand am Renntag in die Ställe der Rennbahn ein unerlaubtes
Mittel oder Geräte zur Applikation derartiger Mittel bringen.
Bei den Galopper gilt:
1. Allgemeines
529. Kein Pferd darf zum Zeitpunkt des Rennens in seinem Gewebe, seinen
Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen ein unerlaubtes Mittel aufweisen.
530. Einen Verstoß begeht, wer diese Mittel anwendet, deren Anwendung versucht,
bei ihr mitwirkt oder sie pflichtwidrig ermöglicht. Einen Verstoß begeht ein
Trainer, bei dessen von ihm trainierten Pferden Substanzen solcher Mittel nachgewiesen werden.
531. Das Vorhandensein von unerlaubten Substanzen am Renntag wird durch
die Analyse von zwei Dopingproben nachgewiesen. Die Analyse für die A-Probe
sollte in der Regel innerhalb von 21 Tagen ab Eingang der Probe beim Direktorium
oder untersuchenden Institut nachgewiesen werden.
532. 1. Das Direktorium ist befugt, durch Beauftragte von allen im Training befindlichen
Pferden jederzeit Dopingproben entnehmen zu lassen.
2. Von jedem Trainer/Trainingsbetrieb ist ein Medikamentenbuch zu führen, in
dem sämtliche Medikamente aufzuführen sind, die den trainierten Pferden
verabreicht worden sind. Die erforderlichen Eintragungen haben unmittelbar
nach der Anwendung des Mittels zu erfolgen.
3. Der Trainer hat das vom Direktorium vorgeschriebene Medikamentenbuch
zu führen und ist dafür verantwortlich, daß der von ihm eingesetzte Tierarzt
nach jeder Behandlung unverzüglich die entsprechende Eintragung in diesem
Medikamentenbuch vornimmt. Sollte der Tierarzt, aus welchem Grunde
auch immer, die Eintragung nicht vornehmen, hat der Trainer dies dem Direktorium
anzuzeigen und unter entsprechendem Hinweis auf die erfolgte
Mitteilung an das Direktorium die Eintragung selbst vorzunehmen.
4. Alle Behandlungen mit Ausnahme der in Nr. 539 a) Rennordnung aufgeführten
Mittel sind im Medikamentenbuch mit folgenden Angaben einzutragen:
a) Name des Pferdes
b) Name des Besitzers
c) Diagnose/Indikation
d) Name und Menge des verabreichten Medikamentes
e) Datum der Anwendung des Medikamentes
f) Name des behandelnden Tierarztes
g) Unterschrift des Tierarztes
h) Unterschrift des Trainers oder seines Beauftragten
5. Dem Direktorium oder seinen Beauftragten ist jederzeit Einsicht in das
Medikamentenbuch zu gewähren. Das Medikamentenbuch ist jeweils zum Jahresende
abzuschließen und ein neues Medikamentenbuch anzulegen. Die Aufbewahrungspflicht
erlischt am 31. März des Folgejahres.
6. Das Direktorium, der Kontrollausschuß bzw. die Rennleitung sind befugt, an
Renntagen von allen teilnehmenden Pferden Dopingproben entnehmen zu
lassen.
533. Der Rennverein stellt für die Entnahme der Dopingprobe eine geeignete
Box in der Nähe des Absattelrings zur Verfügung. Ist die ständige Box des Pferdes
in der Nähe, kann diese verwendet werden.
534. Ein Trainer ist dafür verantwortlich, daß am Renntag bis zum Abschluß einer
Dopingprobenentnahme ein von ihm trainiertes Pferd nicht unter dem Einfluß
eines unerlaubten Mittels steht. Diese Überwachungspflicht schließt die Kontrolle
über verabreichte Medikamente und die überwachung der Sauberkeit von Transportmitteln
und Gastboxen sowie die Sicherstellung der Beaufsichtigung seiner Pferde ein. Solange
Gastboxen in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand sind, darf ein Pferd nicht eingestallt
werden. Über nicht ordnungsgemäße Gastboxen hat der Trainer oder die von ihm
beauftragte Person ein Protokoll zu erstellen und an die Rennleitung weiterzuleiten.
535. 1. Ein Pferd darf in Rennen nicht eingesetzt werden, wenn es ein unerlaubtes
Mittel aufweist.
2. Ein im Trainingsbetrieb befindliches Pferd darf nur dann ein unerlaubtes Mittel
aufweisen, soweit es von einem Tierarzt aus therapeutischen Gründen
verabreicht und dieses ordnungsgemäß im Medikamentenbuch eingetragen
worden ist.
3. Wird ein unerlaubtes Mittel im Trainingsbetrieb bei einem Pferd festgestellt,
das nicht aus therapeutischen Gründen angewendet oder im Medikamentenbuch
nicht eingetragen worden ist, ist das Pferd von dem Tag der Entnahme
in den folgenden 6 Wochen von der Teilnahme an jedem Rennen ausgeschlossen.
4. Ferner wird bei einem Nachweis von anabolen Steroiden bzw. Beta 2-Agonisten
in einer im Training oder am Renntag entnommenen Dopingprobe das
betreffende Pferd für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Eingang des positiven
Befundes der zweiten Analyse im Direktorium vom Rennbetrieb ausgeschlossen.
536. Ein Trainer, bei dessen von ihm trainierten Pferd am Renntag ein unerlaubtes
Mittel analytisch nachgewiesen wurde, ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in
Höhe von 600 Euroan das Direktorium zu zahlen. Die Anwendung von Ordnungsmitteln
wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rennordnung bleibt hiervon unberührt.
Vertragsstrafen werden dann nicht verhängt, wenn auf Antrag eines Trainers oder Besitzers
eine Dopingprobe entnommen wurde, weil ihr Pferd ein mangelhaftes Leistungsverhalten
im Rennen zeigte und ein leistungsminderndes Mittel nachgewiesen wurde.
537. Ist bei einem nach einem Verkaufsrennen erworbenem Pferd festgestellt
worden, daß es in diesem Rennen unter Einfluß eines unerlaubten Mittels stand, so
hat der Käufer dieses Pferdes innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Tatbestandes
durch das Direktorium das Rückgaberecht unter vollem finanziellen Ausgleich.
538. Mit Ausnahme von Rennbahn-Tierärzten, die von der Rennleitung beauftragt
sind, darf niemand am Renntag in die Ställe der Rennbahn ein unerlaubtes
Mittel oder Geräte zur Applikation derartiger Mittel bringen.
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