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  • Susi-Sorglos
    • 20.04.2017
    • 427

    Zitat von hopplahop Beitrag anzeigen

    Nicht? Was zeichnet denn einen Verbraucherschutzbund aus, und wer entscheidet, wen dieser Verbraucherschutzbund vertreten darf?
    Ich meinte auch Verbraucherschutzverein (kann sich auch Verbrauchschutzverband e.V. nennen)

    Das wird über die Satzung des Vereins geregelt.

    Beispiel:

    § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins


    (1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern insbesondere in Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs. Neben der Beratung und Aufklärung der Verbraucher soll der Verein gegen die Nichteinhaltung wettbewerbsrechtlicher Regelungen vorgehen und hierzu gegebenenfalls auch zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt sein.

    Zuletzt geändert von Susi-Sorglos; 08.11.2017, 17:34.

    Kommentar

    • hopplahop
      • 20.01.2016
      • 1064

      Die FN ist ein eingetragener Verein und vertritt die Interessen der Mitglieder (Reiter). Warum sollte sie nicht einen solchen Passus in ihrer Satzung haben?

      An Stelle der Landgestüte würde ich ja mal einen Privathengsthalter exemplarisch bei einer der Trixereien verklagen.

      Kommentar

      • Susi-Sorglos
        • 20.04.2017
        • 427

        Zitat von hopplahop Beitrag anzeigen
        Die FN ist ein eingetragener Verein und vertritt die Interessen der Mitglieder (Reiter). Warum sollte sie nicht einen solchen Passus in ihrer Satzung haben?

        An Stelle der Landgestüte würde ich ja mal einen Privathengsthalter exemplarisch bei einer der Trixereien verklagen.
        Die FN hat diesen Passus garantiert nicht in der Satzung. So ein Passus darf auch nicht irgendwo stehen, sondern gibt den Zweck und die Aufgabe des Vereins vor.

        Hier die Satzung der FN:

        https://www.pferd-aktuell.de/files/2...tzung_2017.pdf

        Dort steht nichts von Verbraucherschutz und Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs. Was nicht in der Satzung als Zweck und Aufgabe verankert ist, darf auch nicht mit Mitteln des Vereins gefördert werden. Das führt sofort zur Aberkennung des Gemeinnützigkeit des Vereins.

        Siehe Passus:

        § 2 Gemeinnützigkeit

        Die FN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der FN dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der FN. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der FN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

        Was die FN fördert, ist unter § 3 Zweck und § 4 Aufgaben geregelt. - kein Verbraucherschutz und/oder Schutz vor unlauterem Wettbewerb
        Zuletzt geändert von Susi-Sorglos; 09.11.2017, 08:18.

        Kommentar

        • hopplahop
          • 20.01.2016
          • 1064

          ... kann man doch ändern, indem man Zweck und Aufgabe vom Verein erweitert.

          Kommentar

          • Benny
            • 25.01.2011
            • 1673

            Zitat von Susi-Sorglos Beitrag anzeigen

            Benny, welcher Selbständige hat Urlaubsansprüche, Ansprüche auf Mindestlohn u.ä. Mit diesem Problem steht der Landwirt wohl nicht alleine da. Auch in anderen Branchen wird ein Mindestpreis nirgendwo garantiert.
            Das ist mir klar. Es war auch nur als konkrete Antwort auf die Frage nach unlauteren Geschäftspraktiken gedacht.

            Kommentar

            • Benny
              • 25.01.2011
              • 1673

              Zitat von hopplahop Beitrag anzeigen

              Sind die Milchpreise nicht gerade gestiegen? Zumindest im Geschäft sind Milch und Butter doppelt so teuer wie noch vor einem Jahr.
              Und du glaubst, der Landwirt erhält jetzt auch doppelt so viel wie vor einem Jahr? Warum wohl zählen die Eigentümerfamilien der großen 5 zu den reichsten Deutschen? Weil sie ein großes Herz haben, kostendeckende Preise an ihre Lieferanten zahlen und Mehreinnahmen immer schön weiter reichen?

              Kommentar

              • Benny
                • 25.01.2011
                • 1673

                Zitat von Susi-Sorglos Beitrag anzeigen

                Dann gibt es eventuelle Schadensersatzansprüche (Übernachtung, Anfahrt u.ä.) gegen den Auktionsveranstalter.
                Seit wann kann man Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn man ein bestimmtes Produkt (oder Pferd) nicht zu kaufen bekommt. Das wäre nur möglich, wenn es einem vorher zugesagt wurde. Und auch dann müsste man den entstandenen Schaden beweisen. Es setzt also vorraus, dass man für das zu erwerbende Pferd bereits neue Käufer hätte. Allerdings könnten die auf einer öffentlichen Versteigerung auch selbst tätig werden und müssten keinen Zwischenhändler glücklich machen.

                Kommentar

                • Susi-Sorglos
                  • 20.04.2017
                  • 427

                  Zitat von hopplahop Beitrag anzeigen
                  ... kann man doch ändern, indem man Zweck und Aufgabe vom Verein erweitert.
                  Könnte man, es ist nur fraglich, ob dies einer will. Lisa Müller und ihre Kaufabsicht fallen nicht unter den Schutz des Wettbewerbsrecht. Der Landwirt der deckt, ist kein Verbraucher und könnte auch nicht von einem solchen Verband vertreten werden. Dem bleibt die Prospekthaftung, wenn mit dem Preis des Hengstes ausdrücklich geworben wird und er nachweisen kann, dass dieses Kriterium entscheidend für die Wahl war.. Wobei der Schaden fraglich ist. Deutsche Gericht gewähren bereits keinen Schadensersatz, wenn der HH falschen Sperma eintütet. Fohlen ist für die Gerichte gleich Fohlen.

                  Bleib eigentlich nur die Konkurrentenklage. Ich habe mich damals schon gewundert, dass die ehrlichen HH und LG keine Wettbewerbsklage gegen einige private HH geführt haben, als diese ihre ungeprüfte dreijährige Hengst als zugelassen für die Verbände xyz auf ihren HPs beworben haben, obwohl eine positive Zulassung nach den bestehenden Regeln erst mit Bestehen des Testes gegeben ist. Es hat wohl keiner der Beteiligten Interesse Staub aufzuwirbeln. Und so bleibt dem mündigen Züchter nur die Möglichkeit sein Hirn zu benutzen.

                  Kommentar

                  • Benny
                    • 25.01.2011
                    • 1673

                    Zitat von hopplahop Beitrag anzeigen

                    Statistisch wird man da auf jeden Fall direkte Korrelationen aufzeigen können. Und wer sagt einem, dass der Hengst überhaupt 200 TEUR wert ist bzw. gekostet hat, bei einem Zuschlagspreis von 650 TEUR? Könnte genauso 20 TEUR gekostet haben.

                    Übrigens, wer glaubt die 360 TEUR für den Toto J./Sandro Hit verkauft an Glock? Der Sezuan von Klausing war was Besonderes, aber diser Toto J.???
                    Zu mir hat mal ein Pferdehändler gesagt: '' Ein Pferd ist immer genau das wert, was ein anderer bereit ist, dir dafür zu geben.'' Gerade beim Pferdekauf wird ja oft mehr die emotionale , als die rationale Seite zum tragen kommen.

                    Kommentar

                    • hopplahop
                      • 20.01.2016
                      • 1064

                      Zitat von Benny Beitrag anzeigen
                      Zu mir hat mal ein Pferdehändler gesagt: '' Ein Pferd ist immer genau das wert, was ein anderer bereit ist, dir dafür zu geben.'' Gerade beim Pferdekauf wird ja oft mehr die emotionale , als die rationale Seite zum tragen kommen.
                      Genauso ist es. Und im ungünstigsten Fall bestimmt der Metzger den Preis.

                      Die Frage ist halt nur, ob das was vorgegeben wird tatsächlich auch bezahlt wird.

                      Kommentar

                      • Susi-Sorglos
                        • 20.04.2017
                        • 427

                        Zitat von Benny Beitrag anzeigen

                        Seit wann kann man Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn man ein bestimmtes Produkt (oder Pferd) nicht zu kaufen bekommt. Das wäre nur möglich, wenn es einem vorher zugesagt wurde. Und auch dann müsste man den entstandenen Schaden beweisen. Es setzt also vorraus, dass man für das zu erwerbende Pferd bereits neue Käufer hätte. Allerdings könnten die auf einer öffentlichen Versteigerung auch selbst tätig werden und müssten keinen Zwischenhändler glücklich machen.



                        Auszug aus § 311 BGB
                        2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
                        2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
                        3. ähnliche geschäftliche Kontakte.


                        (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.


                        Wenn man zu einer ausgelobten Auktion fährt (um tatsächlich ein Pferd zu kaufen) und die angeblich im Katalog beworbenen Pferde und in der Auktion gezeigten Pferde bereits vor der Auktion verkauft werden und sogenannte Scheingeschäfte vom Auktionator zu höheren Preisen vorgenommen werden, dürfte wohl § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zur Debatte stehen. Der Schaden entsteht durch die vergeblichen Aufwendung, wie Anfahrt und Übernachtungen u.ä.

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                        • CoFan
                          • 02.03.2008
                          • 15252

                          Zitat von hopplahop Beitrag anzeigen

                          Dieser Vergleich ist aber nicht zulässig, da im Fall einer Auktion (Zuschlag) ein Geschäft zustandegekommen ist, während im Fall beim Preisschild im Elektronikmarkt nur ein einseitiges Angebot besteht, welches natürlich durch Verhandlungen erniedrigt werden kann, wenn der Verkäufer sich drauf einlässt ... vergleichbar mit dem Ausrufen eines Preises bei einer Auktion, ohne dass jemand geboten hat.
                          Das ist natürlich richtig, der Vergleich ist nicht ganz schlüssig. Aber jedes "Geschäft" kann, wenn sich Käufer und Verkäufer einigen, noch nachverhandelt werden. Steuerrechtlich wird nur der endgültige Preis berücksichtigt. Sogar wenn es eine Preiskorrektur gibt, nachdem schon bezahlt wurde. So muss das auch sein, sonst gäbe es sogar ein neues Steuersparmodell. Eine Firma, die z.B. eine Maschine erwirbt und später eine Minderung verhandelt, darf die Maschine als Betriebsausgabe auch nur mit dem End-Preis steuermindernd als Ausgabe verbuchen. Sonst könnte man ja wunderbar den Nachlass in die Tasche stecken, aber den ursprünglichen Preis weiter vom Gewinn absetzen ;-)

                          Was die Täuschung der Öffentlichkeit angeht, gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Es wäre sicher interessant, einen solchen Prozess zu führen. Wenn am Ende ein Urteil herauskäme, dass bei solchen Auktionen z.B. die Veranstalter verpflichtet, Preiskorrekturen zu veröffentlichen, wäre doch schon ein wichtiger Schritt getan.

                          Kommentar

                          • hopplahop
                            • 20.01.2016
                            • 1064

                            Zitat von CoFan Beitrag anzeigen
                            Sogar wenn es eine Preiskorrektur gibt, nachdem schon bezahlt wurde.
                            Wir diskutieren hier aber keine Nachkorrektur des Preises (dann würde ja der später offiziell verauktionierte Preis abgerechnet werden, und es gäbe keine Grund hier zu diskutieren), sondern eine Nichtanerkennung eines später ausgemachten Preises.

                            Situation: Das Pferd wurde verkauft, und anschließend im Namen des Nichtmehr-Besitzers nochmals verkauft über die Auktion. Da im ersten Verkauf laut Auktionsbedingungen dies nicht hätte gemacht werden dürfen (-> Geschäft ungültig), bleibt der Verkäufer im Besitz des Pferdes und der Verkauf über die Auktion müsste rechtlich Gültigkeit haben. Das Problem ist in der Tat "wer will/soll klagen" und "wie will man den konkreten Schaden beweisen". Je nach Verlauf hat eine möglicher Interessent das Pferd über die Auktion entweder nicht bekommen (Situation A), oder er hat es tatsächlich bekommen, aber zu einem deutlich höheren Preis (Situation B).

                            Kommentar

                            • Arielle
                              • 23.08.2010
                              • 2852

                              Zu Situation A: Es ist typisch für eine Auktion, Interessenten bieten und bieten und ein anderer hat die längere Puste und erhält den Zuschlag. Wer hat welchen Schaden erlitten?
                              Zu Situation B: Der Preis ist immer nur so hoch, wie der Bieter bereit war zu zahlen.Wer hat einen Schaden erlitten?
                              http://www.zuechtergewerkschaft.com/

                              Kommentar

                              • anthea7819
                                • 17.04.2012
                                • 1322

                                e
                                das Problem ist doch, dass ein anderer Preis bezahlt als ausgelobt wird.
                                z.B. wäre ein Kunde A bereit gewesen 300.000 zu bezahlen lt. Auktion waren es 500.000. Bezahlt und bereits vorab vereinbart war 150.000 die vom Kunden B tatsächlich kommen (er hat auch den Zuschlag mit 500.000 erhalten).
                                Also so etwas stärkt sicherlich nicht das Vertrauen ins Auktionsgeschäft. Auch wenn ein normaler Kunde geringer Beträge ausgibt, ....

                                Kommentar

                                • hufschlag
                                  • 30.07.2012
                                  • 4135

                                  Was ihr diskutiert hat mit dem Thema Körung der H Hengste jedenfalls nicht mehr viel zu tun.

                                  Kommentar

                                  • Susi-Sorglos
                                    • 20.04.2017
                                    • 427

                                    Zitat von Arielle Beitrag anzeigen
                                    Zu Situation A: Es ist typisch für eine Auktion, Interessenten bieten und bieten und ein anderer hat die längere Puste und erhält den Zuschlag. Wer hat welchen Schaden erlitten?
                                    Zu Situation B: Der Preis ist immer nur so hoch, wie der Bieter bereit war zu zahlen.Wer hat einen Schaden erlitten?
                                    Es geht darum, dass ein Pferd angeblich in der Auktion bspw. für 500.000 Euro ersteigert wird, obwohl es bereits vorher nur für 200.000 Euro an Käufer B verkauft wurde. Der potenzielle Käufer A fährt wegen dieses Pferdes zur Auktion. Es ist im Katalog enthalten, es wird als verkäuflich vorgestellt und es wird in einer Scheinauktion gehandelt. Der angereiste Käufer A (der auch bereits einen Tag zuvor die Präsentation verfolgt hat - also Fahrtkosten und Übernachtung gezahlt hat) biete auf der Auktion mit. Er biete jedoch nur bis 450.000,00 Euro. Das ist seine Grenze. Der andere Käufer B (bereits neuer Besitzes des Pferdes) treibt mit Hilfe des unwissenden A die Zuschlagssumme auf 500.000,00 Euro hoch. Der Preis von 500.000,00 Euro fließt natürlich nicht. Der Auktionator ist eingeweiht und hat Kenntnis von dem vorherigen Verkauf. Der Käufer A geht leer aus, obwohl er 1. kaufbereit war und 2. die tatsächlich das höchste Gebot abgegeben hat.

                                    Käufer A ist im Vertrauen auf eine reelle Auktion angereist und er hatte Kosten. Diese Kosten stellen vergebliche Aufwendungen dar, die anstelle eines Schadensersatzes gefordert werden können. Richtigerweise ist der Anspruch auf Ersatz der vergebliche Aufwendungen von der Systematik kein Schadensersatz. Er tritt jedoch an des Stelle.

                                    Zuletzt geändert von Susi-Sorglos; 10.11.2017, 08:15.

                                    Kommentar

                                    • hopplahop
                                      • 20.01.2016
                                      • 1064

                                      Hey Susi, Du hast Jura studiert?

                                      Kommentar

                                      • Susi-Sorglos
                                        • 20.04.2017
                                        • 427

                                        Zitat von hopplahop Beitrag anzeigen
                                        Hey Susi, Du hast Jura studiert?
                                        Es gab mal einen ARD-Ratgeber Recht und dort gab es auch eine Susi Sorglos.

                                        Kommentar

                                        • hopplahop
                                          • 20.01.2016
                                          • 1064

                                          Na, dann lag ich doch gar nich so falsch.



                                          Zuletzt geändert von hopplahop; 10.11.2017, 11:00.

                                          Kommentar

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