Keine Tattoos für Pferde
Tattoos sind beim Menschen ein beliebter Körperschmuck. Beim Pferd ist dies allerdings ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, entschied das Verwaltungsgericht Münster.

Dazu stellte das Verwaltungsgericht aber nun in aller Deutlichkeit fest: Die Tätowierung eines Pferdes stellt einen Verstoß gegen § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz dar und ist daher zu untersagen. Nach der zitierten Vorschrift ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Dazu gehört auch das Stechen mit einer Tätowierungsnadel. Nach den getroffenen Feststellungen sollte die Prozedur wenigstens zwei Stunden dauern mit bis zu dreitausend Stichen pro Minute. Der Wunsch des Pferdehalters, sein Tier zu „verschönern“, war für das Gericht keine Rechtfertigung. Ein weiterer Verstoß bestand darin, dass durch die Tätowierung Gewebe im Sinne von § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz zerstört wurde. Während eine reguläre Kennzeichnung hier als Rechtfertigung gesehen wird, sah das Gericht dies im Fall einer Tätowierung nicht.
Neben diesem konkreten Fall betont die Anwaltskanzlei Szary, Breuer, Westerath & Partner, dass jeder, der sein Pferd auf diese Art „schmücken“ will, selbst gegen das Tierschutzgesetz verstoße. Dies könne mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro und im Einzelfall sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. – pm/md -
Quelle: Kanzeil Szary, Breuer, Westerath & Partner
www.szary.de
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