eine schon wiederholt andernorts gestellte frage, die sich aus akutem anlass erneut stellt,
aus der von der fn veröffentlichten zvo 2009 mit gültigkeit für fn-mitglieder(26 von über 50 anerkannten) ab 2010,
sind erhebliche veränderungen in verschiedenen zuchtprogrammen ersichtlich,
die den verbänden mit verpflichtungsbestimmung auferlegt sind. auch dem zfdp. (betrifft jedoch sämtliche züchter-verbände)
ist es nicht so, daß die mitglieder -(züchter)versammlung darüber vorab informiert sein und eine vorab beschlußfassung stattfinden muß ? woher nimmt die fn sich das ihr nicht zustehende recht zur verfügungsbestimmung ?
etwa allein durch entscheidung der zuchtleiter ? ,zumindest dem zfdp vertreter fehlt dafür die rechtliche befugnis..
und, einigen anderen wohl auch....(die übrigen ca.30 verbände wurden garnicht erst gefragt, obwohl es auch dort auswirkungen hat)
es wird zwar ausdrücklich die verbindlichkeit für die zukunft ausgewiesen,(2010) jedoch eine rechtsgültigkeit (rechtskraft bzgl. inkrafttreten)
nur vorgetäuscht...da wird doch wohl auf die unwissenheit und unaufmerksamkeit oder naivität der züchtermitglieder spekuliert..
noch nicht einmal die zustdg. ministerien haben genehmigung erteilt,ein antrag auf änderung der ZBO kann ohnehin erst
nach einarbeitung in die ZBO und nach abstimmung durch die mitgliederversammlung erfolgen, hier wirds erneut umgekehrt vollzogen.
was geschieht da also...was denkt sich ein vorstand dabei..
(verantwortung??satzungsbestimmungen? züchtermitbestimmungsrecht??)
einige veränderungen sind zudem mit dem tierzuchtgesetz nicht vereinbar....ansich auch daher nicht genehmigungsfähig...
rechtskraft kann erst dann erlangt sein, wenn der verwaltungsweg
über das jew. zuständige ministerium positiv entschieden ist. das dauert bekanntlich...
und keiner will was gemerkt haben ??
aus der von der fn veröffentlichten zvo 2009 mit gültigkeit für fn-mitglieder(26 von über 50 anerkannten) ab 2010,
sind erhebliche veränderungen in verschiedenen zuchtprogrammen ersichtlich,
die den verbänden mit verpflichtungsbestimmung auferlegt sind. auch dem zfdp. (betrifft jedoch sämtliche züchter-verbände)
Inkrafttreten/Übergangsregelung
Vorliegende ZVO tritt am 3. Mai 2010 in Kraft. Zuchtverbände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Mitgliedsorganisationen der FN sind, sind verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten nachzuweisen, dass die vorliegende ZVO inhaltlich Bestandteil der Satzung des Zuchtverbandes geworden ist.
Vorliegende ZVO tritt am 3. Mai 2010 in Kraft. Zuchtverbände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Mitgliedsorganisationen der FN sind, sind verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten nachzuweisen, dass die vorliegende ZVO inhaltlich Bestandteil der Satzung des Zuchtverbandes geworden ist.
etwa allein durch entscheidung der zuchtleiter ? ,zumindest dem zfdp vertreter fehlt dafür die rechtliche befugnis..
und, einigen anderen wohl auch....(die übrigen ca.30 verbände wurden garnicht erst gefragt, obwohl es auch dort auswirkungen hat)
es wird zwar ausdrücklich die verbindlichkeit für die zukunft ausgewiesen,(2010) jedoch eine rechtsgültigkeit (rechtskraft bzgl. inkrafttreten)
nur vorgetäuscht...da wird doch wohl auf die unwissenheit und unaufmerksamkeit oder naivität der züchtermitglieder spekuliert..
noch nicht einmal die zustdg. ministerien haben genehmigung erteilt,ein antrag auf änderung der ZBO kann ohnehin erst
nach einarbeitung in die ZBO und nach abstimmung durch die mitgliederversammlung erfolgen, hier wirds erneut umgekehrt vollzogen.
was geschieht da also...was denkt sich ein vorstand dabei..
(verantwortung??satzungsbestimmungen? züchtermitbestimmungsrecht??)
einige veränderungen sind zudem mit dem tierzuchtgesetz nicht vereinbar....ansich auch daher nicht genehmigungsfähig...
rechtskraft kann erst dann erlangt sein, wenn der verwaltungsweg
über das jew. zuständige ministerium positiv entschieden ist. das dauert bekanntlich...
und keiner will was gemerkt haben ??
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