Sorry, die strafrechtliche Privatklage ist etwas schief ausgedrückt. Es ist nicht eine Privatklage im eigentlichen Sinne, sondern das Klageerzwingungsverfahren.
Hier mal nachlesen, dann weiß man, warum es wenig aussichtsreich ist:
Zudem kommt es drauf an, warum eingestellt wurde. Nicht bei jedem Einstellungsgrund ist das Klageerzwingungsverfahren möglich. Bei Geringfügigkeit z.B. ist es nicht möglich, und so wie es aussieht, lag dieser Einstellungsgrund vor.
Noch eine Anmerkung: Wenn ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, ist damit nicht die Geringfügigkeit eines Geldbetrages (8700 €) gemeint, sondern immer die Schuld des Angeklagten. Wird der Schuldvorwurf als gering eingeschätzt, wird eingestellt. Also nimmt das Gericht scheinbar an, dass besagte Frau zwar Mist gemacht hat, aber ihr keine besonders große Schuld vorzuwerfen ist aufgrund der Tatumstände.
Hier mal nachlesen, dann weiß man, warum es wenig aussichtsreich ist:
Zudem kommt es drauf an, warum eingestellt wurde. Nicht bei jedem Einstellungsgrund ist das Klageerzwingungsverfahren möglich. Bei Geringfügigkeit z.B. ist es nicht möglich, und so wie es aussieht, lag dieser Einstellungsgrund vor.
Noch eine Anmerkung: Wenn ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, ist damit nicht die Geringfügigkeit eines Geldbetrages (8700 €) gemeint, sondern immer die Schuld des Angeklagten. Wird der Schuldvorwurf als gering eingeschätzt, wird eingestellt. Also nimmt das Gericht scheinbar an, dass besagte Frau zwar Mist gemacht hat, aber ihr keine besonders große Schuld vorzuwerfen ist aufgrund der Tatumstände.
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