Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit der aktuellen Entscheidung vom 12. Oktober 2016 (Az.: VIII ZR 103/15) seine bisherige restriktive Auslegung des § 476 BGB zur Beweislastumkehr bei Verbraucherverkäufen zugunsten des Käufers der Auslegung des EuGH angepasst. „Ein Urteil, das erhebliche Auswirkungen auf den Handel mit Pferden hat“, sagt Thomas Doeser, Rechtsanwalt aus Tübingen.
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Anders als bisher in Deutschland muss der Käufer nach Auffassung des BGH jetzt im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass diese dem Verkäufer zuzurechnen ist. Er muß nunmehr lediglich darlegen und beweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. „Nach dieser neuen BGH-Entscheidung muss ein gewerblich handelnder Pferdeverkäufer beim Verkauf an Verbraucher jetzt einige Punkte besonders beachten“, erklärt Thomas Doeser [ Rechtsanwalt aus Tübingen.]
„Wenn der Verkäufer sein Risiko jetzt einschränken will, ist es wohl ab sofort zwingend erforderlich, dass der gwerbliche Verkäufer die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ausführlich und so vollständig wie irgend möglich beschreibt und einem Verbraucherkäufer zur Kenntnis bringt“, rät der Pferderechtsexperte. „Nur wenn man einen Verbraucherkäufer mit allen bekannten Details zu dem zu verkaufenden Pferd vorvertraglich aufklärt und dazu im Kaufvertrag dann eine ausführliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat, kann ein Verkäufer das Risiko einer Rückabwicklung eines Pferdekaufes mit oft nicht unerheblichen Zusatzkosten eingrenzen“, rät Doeser. Diese BGH-Entscheidung erlaubt in Zukunft eine sehr weite Auslegung der Anforderungen an eine Umkehr der Beweislast. „Darum muss ein Verkäufer schon an eine vorweggenommene Beweissicherung bei der Abfassung einer Beschaffenheitsvereinbarung denken – mit allen dafür notwendigen Parametern“, sagt Doeser. „Die gängigen Musterkaufverträge für Verbraucherkäufe dürften nach dieser Entscheidung dafür sicher nicht mehr ausreichen.“
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Anders als bisher in Deutschland muss der Käufer nach Auffassung des BGH jetzt im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass diese dem Verkäufer zuzurechnen ist. Er muß nunmehr lediglich darlegen und beweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. „Nach dieser neuen BGH-Entscheidung muss ein gewerblich handelnder Pferdeverkäufer beim Verkauf an Verbraucher jetzt einige Punkte besonders beachten“, erklärt Thomas Doeser [ Rechtsanwalt aus Tübingen.]
„Wenn der Verkäufer sein Risiko jetzt einschränken will, ist es wohl ab sofort zwingend erforderlich, dass der gwerbliche Verkäufer die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ausführlich und so vollständig wie irgend möglich beschreibt und einem Verbraucherkäufer zur Kenntnis bringt“, rät der Pferderechtsexperte. „Nur wenn man einen Verbraucherkäufer mit allen bekannten Details zu dem zu verkaufenden Pferd vorvertraglich aufklärt und dazu im Kaufvertrag dann eine ausführliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat, kann ein Verkäufer das Risiko einer Rückabwicklung eines Pferdekaufes mit oft nicht unerheblichen Zusatzkosten eingrenzen“, rät Doeser. Diese BGH-Entscheidung erlaubt in Zukunft eine sehr weite Auslegung der Anforderungen an eine Umkehr der Beweislast. „Darum muss ein Verkäufer schon an eine vorweggenommene Beweissicherung bei der Abfassung einer Beschaffenheitsvereinbarung denken – mit allen dafür notwendigen Parametern“, sagt Doeser. „Die gängigen Musterkaufverträge für Verbraucherkäufe dürften nach dieser Entscheidung dafür sicher nicht mehr ausreichen.“
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