Recht von Pferdekäufern gestärkt

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  • zentaur
    • 03.07.2009
    • 4475

    Recht von Pferdekäufern gestärkt

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit der aktuellen Entscheidung vom 12. Oktober 2016 (Az.: VIII ZR 103/15) seine bisherige restriktive Auslegung des § 476 BGB zur Beweislastumkehr bei Verbraucherverkäufen zugunsten des Käufers der Auslegung des EuGH angepasst. „Ein Urteil, das erhebliche Auswirkungen auf den Handel mit Pferden hat“, sagt Thomas Doeser, Rechtsanwalt aus Tübingen.
    ...
    Anders als bisher in Deutschland muss der Käufer nach Auffassung des BGH jetzt im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass diese dem Verkäufer zuzurechnen ist. Er muß nunmehr lediglich darlegen und beweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. „Nach dieser neuen BGH-Entscheidung muss ein gewerblich handelnder Pferdeverkäufer beim Verkauf an Verbraucher jetzt einige Punkte besonders beachten“, erklärt Thomas Doeser [ Rechtsanwalt aus Tübingen.]

    „Wenn der Verkäufer sein Risiko jetzt einschränken will, ist es wohl ab sofort zwingend erforderlich, dass der gwerbliche Verkäufer die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ausführlich und so vollständig wie irgend möglich beschreibt und einem Verbraucherkäufer zur Kenntnis bringt“, rät der Pferderechtsexperte. „Nur wenn man einen Verbraucherkäufer mit allen bekannten Details zu dem zu verkaufenden Pferd vorvertraglich aufklärt und dazu im Kaufvertrag dann eine ausführliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat, kann ein Verkäufer das Risiko einer Rückabwicklung eines Pferdekaufes mit oft nicht unerheblichen Zusatzkosten eingrenzen“, rät Doeser. Diese BGH-Entscheidung erlaubt in Zukunft eine sehr weite Auslegung der Anforderungen an eine Umkehr der Beweislast. „Darum muss ein Verkäufer schon an eine vorweggenommene Beweissicherung bei der Abfassung einer Beschaffenheitsvereinbarung denken – mit allen dafür notwendigen Parametern“, sagt Doeser. „Die gängigen Musterkaufverträge für Verbraucherkäufe dürften nach dieser Entscheidung dafür sicher nicht mehr ausreichen.“
    http://www.pferde-betrieb.de/kategor...fern-gestaerkt
    LG zentaur

    "Ein Reiter ohne Pferd ist nur ein Mensch, aber ein Pferd ohne Reiter ist immer noch ein Pferd."
  • carolinen
    • 11.03.2010
    • 3563

    #2
    Ach Du scheisse
    Herr - Laß es Hirn regnen oder Steine - egal - Hauptsache Du triffst !

    Kommentar

    • wilabi
      • 21.05.2008
      • 2338

      #3
      Ich wusste es.

      Irgendwann muss man für jedes Pferd ein Handbuch erstellen. mind. 400 Seiten stark mit detaillierter Beschreibung aller Einzelfunktionen.

      Kommentar

      • Sonnenschein
        • 21.08.2010
        • 89

        #4
        Es wird immer schlimmer!

        Kommentar

        • Arkade2403
          • 12.08.2014
          • 254

          #5
          Mich wundert die Aufregung. Schlimm genug, dass es bisher nicht so war.

          Kommentar

          • druenert
            • 25.11.2009
            • 2076

            #6
            Demnächst wird die gesetzliche Zahlungsumkehr eingeführt. Der Züchter bekommt dann kein Geld mehr für ein abgegebenes Pferd sondern er muss dem Abnehmer lebenslang Unterhalt zahlen! (gemäß EU-Richtlinie)

            Kommentar

            • Coolness
              • 23.08.2005
              • 2023

              #7
              Was die Richter einfach nicht erkennen, es ist kein Auto, sondern ein Lebewesen, was sich ständig ändern kann.....
              www.hof-bargenkoppel.de

              Kommentar

              • MÄXI01
                • 08.02.2010
                • 562

                #8
                Bei den meisten alten Autos steht ja schon in der Anzeige " nicht an privat nur an Händler oder fürs Schiff nach sonstwo!"

                Kommentar

                • MÄXI01
                  • 08.02.2010
                  • 562

                  #9
                  Zitat von wilabi Beitrag anzeigen
                  Ich wusste es.

                  Irgendwann muss man für jedes Pferd ein Handbuch erstellen. mind. 400 Seiten stark mit detaillierter Beschreibung aller Einzelfunktionen.
                  Fast wie ein Beipackzettel ...da hat man nach dem Lesen oft keine Lust mehr das Medikament einzunehmen

                  Kommentar

                  • silas
                    • 13.01.2011
                    • 4024

                    #10
                    Vor der Nutzung des Equiden fragen Sie Ihren Anwalt oder Lebensversicherer.....

                    Gilt dies Recht dann auch bei Hundekauf, Wellensitticherwerb und Guppyhandel?
                    Silas, die ihre Freizeit aktiv mit ihren Pferden, ihrer reiterlichen Ausbildung und vielen Kontakten über den Tellerrand hinaus verbringt.

                    Kommentar

                    • hannoveraner
                      • 11.06.2003
                      • 3273

                      #11
                      Er muß nunmehr lediglich darlegen und beweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte.

                      Was ist denn vernünftig? Erwartet ein Käufer ein perfektes Individuum welches immer funktioniert, mit jedem Umwelteinfluss und unsachgemäßer Handhabung immer klar kommt?? Ist das "vernünftig"???

                      Ich glaub nicht.
                      auch wenn ich mal was kritisches schreibe, ich meine es nicht persönlich  

                      Kommentar


                      • #12
                        Auch die oben gennannte ausführliche Beschreibung des Pferdes hilft dem Verkäufer nur bedingt. Er kann ja nur beschreiben, was er kennt.

                        Tritt irgend ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, den der Käufer bei Vertragschluss nicht kannte und damit nicht in Kauf genommen hat, hat der Verkäufer nachzuweisen, dass der Mangel nicht im Zeitpunkt der Übergabe bestand.

                        Kommentar

                        • mabele
                          • 23.03.2008
                          • 2071

                          #13
                          Dieses Pferd darf nur mit den original Zubehör der FA XY bedient werden. Vor und nach der ingebrauchnahme min. 60 min. aufwärmen und dehnen. Während der ingebrauchnahme öfters dehnen.
                          Um die Gesundheit zu gewährleisten muss das Pferd regelmäßig alle 6 Monate zum Kundendienst. Zusätzlich alle 4 Wochen dem TA und alle 8 Wochen dem Hufschmied vorgestellt werden. Dieses ist alles in die mitgelieferte Gebrauchsanweisung einzutragen und vom Sachverständiger abzeichnen zu lassen. Sonst erlischt die Garantie.

                          Kommentar

                          • Mirabell
                            • 21.06.2010
                            • 2027

                            #14
                            Zitat von mabele Beitrag anzeigen
                            Dieses Pferd darf nur mit den original Zubehör der FA XY bedient werden. Vor und nach der ingebrauchnahme min. 60 min. aufwärmen und dehnen. Während der ingebrauchnahme öfters dehnen.
                            Um die Gesundheit zu gewährleisten muss das Pferd regelmäßig alle 6 Monate zum Kundendienst. Zusätzlich alle 4 Wochen dem TA und alle 8 Wochen dem Hufschmied vorgestellt werden. Dieses ist alles in die mitgelieferte Gebrauchsanweisung einzutragen und vom Sachverständiger abzeichnen zu lassen. Sonst erlischt die Garantie.
                            Guter Ansatz... so oder so ähnlich wird das wohl aussehen müssen.

                            + Angabe zu sämtlichen Eigenheiten und am Ende noch der zu verwenden Ausrüstung und Futtermittel!
                            sigpic Luana v. Londontime - E.H. Argument - Futuro II

                            Kommentar

                            • Bluedelphins
                              • 22.04.2014
                              • 182

                              #15
                              Verkauft ihr alle gewerblich eure Pferde?? Wenigstens steht in dem Ausschnitt nichts vom Verkauf unter Privatleuten.

                              Und mit mit einer genauen Zustandsbeschreibung wird ja wohl eine Große Ankaufsuntersuchung gemeint sein oder? Das dürfte ab einem bestimmten Pferdewert doch sowieso Standard sein oder kauft jemand hier für mehrere Tausende Euro ein Reitpferd ohne den Gesundheitszustand und die damit verbundene Nutzbarkeit abgeklärt zu haben?

                              Kommentar

                              • zentaur
                                • 03.07.2009
                                • 4475

                                #16
                                Zitat von Bluedelphins Beitrag anzeigen
                                Verkauft ihr alle gewerblich eure Pferde?? Wenigstens steht in dem Ausschnitt nichts vom Verkauf unter Privatleuten.

                                Und mit mit einer genauen Zustandsbeschreibung wird ja wohl eine Große Ankaufsuntersuchung gemeint sein oder? Das dürfte ab einem bestimmten Pferdewert doch sowieso Standard sein oder kauft jemand hier für mehrere Tausende Euro ein Reitpferd ohne den Gesundheitszustand und die damit verbundene Nutzbarkeit abgeklärt zu haben?
                                Einiges (u.a. auch zum Für und Wider AKU) zu dieser Frage lässt sich in dem Thread "Blauäugiger Pferdekauf" nachlesen:
                                LG zentaur

                                "Ein Reiter ohne Pferd ist nur ein Mensch, aber ein Pferd ohne Reiter ist immer noch ein Pferd."

                                Kommentar

                                • Birke
                                  • 10.10.2008
                                  • 54

                                  #17
                                  [QUOTE=Bluedelphins;1716415]Verkauft ihr alle gewerblich eure Pferde?? Wenigstens steht in dem Ausschnitt nichts vom Verkauf unter Privatleuten.

                                  Bald werden nur noch "Privatleute" Pferde züchten. Im Schrebergarten. Landwirte sind gezwungen ihr Land gewinnbringend zu bestellen.

                                  Kommentar

                                  • CoFan
                                    • 02.03.2008
                                    • 15252

                                    #18
                                    Die Frage, was unter einer "genauen Zustandsbeschreibung" zu verstehen ist, wird sich wie in solchen Fällen von Gesetzesänderungen "üblich" erst nach einer Reihe von Gerichtsurteilen herausstellen. Erst in einigen Jahren wissen beide Seiten mehr.

                                    Deshalb verstehe ich den "Verkäuferfrust", der durch Unsicherheit und Unklarheit ausgelöst wird. Ausserdem tun mir jetzt schon die Pferde leid, die als "Objekt" solcher Rechtsstreitigkeiten in der Warteschleife hängen werden.

                                    Aber so läuft das nun mal in einem Rechtsstaat.

                                    Sich auf den Privatverkäufer-Status zu verlassen ist meiner Meinung nach eine sehr riskante Strategie. Denn es wird Käufer nicht hindern, auch in solchen Fällen zu versuchen zu ihrem Recht zu kommen.

                                    Kommentar


                                    • #19
                                      Ein Verkauf unter Privatpersonen liegt nur vor, wenn der Verkäufer kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

                                      Laut Rechtsprechung des BGH ist bereits der Pferdeverkäufer (Züchter) Unternehmer im Sinne des § 14 BGB der planmäßig seine Zuchtprodukte vermarktet und verkauft. Dabei ist es unerheblich, ob er beim Verkauf seiner Zuchtprodukte in der Summe einen Gewinn erzielt oder lediglich ohne Gewinn im Sinne einer "Hobbyzucht" wirtschaftet. Es ist auch nicht erheblich, wie viele Zuchtprodukte er verkauft. Bspw. wenn hier ein Züchter jedes zweite Jahr ein Fohlen verkauft, ist er Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

                                      Kein Privatverkauf liegt auch vor, wenn sich der Züchter bei der Vermarktung einer gewerblichen Vermittlers bedient (Bereiter, Pensionstallbesitz oder Trainer). Das wissen auch viele nicht.

                                      Kommentar

                                      • polarmaid
                                        • 26.09.2005
                                        • 2151

                                        #20
                                        Zitat von Bluedelphins Beitrag anzeigen
                                        Verkauft ihr alle gewerblich eure Pferde?? Wenigstens steht in dem Ausschnitt nichts vom Verkauf unter Privatleuten.

                                        Und mit mit einer genauen Zustandsbeschreibung wird ja wohl eine Große Ankaufsuntersuchung gemeint sein oder? Das dürfte ab einem bestimmten Pferdewert doch sowieso Standard sein oder kauft jemand hier für mehrere Tausende Euro ein Reitpferd ohne den Gesundheitszustand und die damit verbundene Nutzbarkeit abgeklärt zu haben?
                                        Auch der Begriff "gewerblich" ist sehr weit gefasst...streng genommen ist ein Züchter der jedes Jahr zwei bis drei Stuten bedecken lässt mit dem Plan die daraus fallenden Fohlen zu verkaufen....ein gewerblicher Händler. Darum Vorsicht

                                        Kommentar

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