ANKAUFSUNTERSUCHUNG AKU ...Warum?

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  • Sir Alfred
    • 19.02.2007
    • 2054

    ANKAUFSUNTERSUCHUNG AKU ...Warum?

    A K U
    Seit dem veränderten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2002 haben die Kaufuntersuchungen insbesondere für die Verkäufer eines Pferdes eine neue Relevanz bekommen. Alles über Umfang der Untersuchung, Haftungspotential, Gewährleistung, Mängel und Ablauf einer standardisierten Kaufuntersuchung:

    1.) Was ist eine Kaufuntersuchung und wie ist sie juristisch einzuordnen?
    Die tierärztliche Kaufuntersuchung des Pferdes soll den aktuellen Gesundheitsstatus eines Pferdes feststellen. Ziel ist es, Krankheitsbefunde aufzudecken, welche die Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2002 ist es vor allem im Interesse des Pferdeverkäufers den gesundheitlichen Status des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, bzw. der Ablieferung von einem Tierarzt dokumentieren zu lassen. Da sämtliche viehkaufrechtlichen Sonderregelungen im Gesetz ersatzlos gestrichen wurden, ist das Haftungspotential des Verkäufers enorm gestiegen. Er muss den Nachweis erbringen, dass das Pferd frei von erkennbaren Sachmängeln war. Vor diesem Hintergrund hat die Bedeutung der tierärztlichen Kaufuntersuchung juristisch gesehen noch einmal zugenommen. Die Neuregelung privilegiert ohne Zweifel die Käufer von Pferden. Ihnen kann, wenn man allein eine rechtliche Perspektive zu Grunde legt, nichts Besseres passieren, als mit einem nicht untersuchten Pferd vom Hof des Pferdeverkäufers zu fahren. Alle Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, können später nicht mehr von ihm rechtlich geltend gemacht werden. Daher muss der Verkäufer umso mehr ein großes Interesse an einer umfangreichen Kaufuntersuchung haben, um juristisch abgesichert zu sein.Seitens des Tierarztes sollten alle Mängel dokumentiert und mitgeteilt werden. Eine umfangreiche Aufklärung der Parteien ist mehr als ratsam. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass ein später auftretender Mangel bei Vertragsabschluss noch nicht vorlag.


    Drei Arten von Kaufuntersuchungen

    - die Rolle des Käufers bzw. Verkäufers

    In der juristischen und tiermedizinischen Literatur wird zwischen Verkaufs-, Ankaufs- und der Gewährleistungs-, bzw. Gewährschaftsuntersuchung unterschieden. Als Unterscheidungsmerkmale sind die unterschiedlichen Zeitpunkte einer Tierarztbeauftragung sowie das Motiv und die Zweckbestimmung der Untersuchung, nicht aber die Person des Auftraggebers maßgeblich.


    Die Verkaufsuntersuchung ist auf Grund ihrer Zweckbestimmung konsequenterweise vom Verkäufer in Auftrag zu geben. Mit ihrer Hilfe will der Verkäufer noch vor einem konkreten Verkaufsfall, Kenntnis über den Gesundheitsstatus seines Pferdes erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hatte die Verkaufsuntersuchung, mit Ausnahme der Auktionsuntersuchung, nur eine geringe praktische Bedeutung. Das Gesundheitsrisiko eines Verkaufs lag mit Ausnahme des Hauptmangelrisikos eindeutig auf Seiten des Käufers, so dass es sein Interesse war, das Pferd anlässlich eines konkreten Kaufs im Wege der Ankaufsuntersuchung überprüfen zu lassen. Dies hat sich mit der Schuldrechtsreform grundlegend geändert. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer gemäß § 433 eine mangelfreie Kaufsache zu liefern und für alle Mängel gemäß § 434 und 437 BGB Sachmangelhaftung zu gewähren. Dies bedeutet, dass alle erdenklichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes Mangelcharakter erlangen können. Wenn der Tierarzt anlässlich einer Verkaufsuntersuchung eine gesundheitliche Beeinträchtigung feststellt, erfüllt das Untersuchungsprotokoll eine wichtige Funktion im Kaufgeschehen. Der Verkäufer kann mit Hilfe des Untersuchungsprotokolls seinem Käufer Kenntnis über die erhobenen Befunde verschaffen. Daraus ergibt sich, dass Sachmangelhaftungsansprüche nach § 442 BGB des Käufers selbst dann ausgeschlossen sind, wenn sich die dokumentierten Abweichungen von der physiologischen Norm erst später als klinisch relevant auswirken. Beispiel: Lag zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Chip vor, der als Befund akzeptiert wurde, so kann dieser später als Mangel nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Übergabe des Pferdes übernimmt der Käufer das Veränderungs- und insbesondere das Verschlechterungsrisiko.

    Die Verkaufsuntersuchung hat also in zweifacher Weise erheblich an Bedeutung gewonnen. Zum einen lernt der Verkäufer den gesundheitlichen Wert seines Pferdes kennen und kann diesen bei seinen Vermarktungsbestrebungen berücksichtigen. Zum anderen schützt sie ihn vor überraschenden Sachmangelhaftungsansprüchen.

    Die Ankaufsuntersuchung wird dem Tierarzt in Vorbereitung eines konkreten Kaufs oder in der Abwicklung eines solchen in Auftrag gegeben. Vor der Schuldrechtsreform hatte sie den Zweck, dem Käufer je nach Untersuchungsumfang mehr oder weniger Sicherheit über die gesundheitliche Verfassung des gekauften Pferdes zu bieten. Nach der Schuldrechtsreform hat sich das Interesse an der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung deutlich verändert. Die Untersuchung steht nun vornehmlich im Interesse des Verkäufers. Aber auch aus Käufersicht macht es immer noch Sinn, eine Ankaufsuntersuchung in Auftrag zu geben. Denn der Käufer reduziert damit zumindest das Risiko, ein mangelbehaftetes Pferd in sein Eigentum zu überführen, welches er unter Umständen nur nach langem Rechtsstreit und nach Auffindung hoher Unterhaltskosten wieder an den Verkäufer zurückgeben kann.

    Besonders schwierig ist es, wenn ein Reiter/Vermittler die Kaufuntersuchung in fremdem Namen, z.B. für einen möglichen Kaufinteressenten in Auftrag gibt, er aber weder Käufer noch Verkäufer ist, das Ergebnis für ihn aber von besonderem Interesse. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass bei dieser Konstellation häufig Missverständnisse hinsichtlich des Umfanges der Kaufuntersuchung als auch der Kostenübernahme programmiert sind.

    Die Gewährleistungs- bzw. Gewährschaftsuntersuchung wird dann durchgeführt wenn seitens des Käufers Gewährleistungsansprüche gestellt werden.



    2.) Umfang der Kaufuntersuchung

    - was sollte vor Beginn der Untersuchung geklärt sein?

    Der Tierarzt ist nicht nur zu einer fachgerechten Untersuchung des Pferdes verpflichtet, er schuldet darüber hinaus im Vorfeld der Untersuchung eine Beratung über den Umfang der Untersuchung. Dieser Beratungsaufwand ist abhängig von der Erfahrung der beteiligten Kaufvertragsparteien, soweit diese erkennbar ist. Der Umfang der Untersuchung wird nach Beratung und in Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch ein entsprechendes Protokoll wieder gegeben. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Untersuchungsauftrag auf die standardisierte klinische Kaufuntersuchung mit den jeweils gültigen Standardröntgenaufnahmen von 12 Bildern. Die Untersuchung dient der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Verhaltensbesonderheiten wie Koppen oder Weben, so genannte Untugenden, eine stallhaltungsabhängige chronische Bronchitis, spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker körperlicher Belastung auftreten, als auch Allergien werden ihm Rahmen der Kaufuntersuchung nicht abgedeckt.

    Der Tierarzt ist verpflichtet, über die im Zusammenhang mit der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Bewertung der erhobenen Befunde erfolgt nach bestem Wissen des Tierarztes und gibt jeweils seine persönliche Meinung wieder. Eine Prognose zur künftigen Entwicklung einzelner Befunde, des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes kann nicht gestellt werden. Bei entsprechendem Auftrag schuldet der Tierarzt die Anfertigung und Befundung der Röntgenbilder. Diese verbleiben im Eigentum des Tierarztes. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Vor Beginn der Untersuchung sollte eine schriftliche Erklärung des Verkäufers zur Vorgeschichte des Pferdes vorliegen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sollten vor Beginn der Untersuchung von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Die Erklärung des Verkäufers sollte Kenntnis geben über: erfolgte Behandlungen, Lahmheiten, frühere Krankheiten und Operationen, Haltung, Fütterung und Impfungen.
    Der Ort der Untersuchung sollte folgende Anforderungen erfüllen:

    Ruhige und störungsfreie Umgebung
    Gut beleuchteter Untersuchungsplatz
    Weitgehend abdunkelbarer Raum für die Augenuntersuchung
    Gleichmäßig ebene und harte Vorführbahn
    Gleichmäßiger Hartplatzzirkel 10 bis 15 m Durchmesser
    Longierplatz oder Reitbahn
  • Sir Alfred
    • 19.02.2007
    • 2054

    #2
    3.) Die Klinische Kaufuntersuchung

    Bei der Durchführung einer Kaufuntersuchung sollte unbedingt der Equidenpass vorliegen. Abstammung, Alter, Geschlecht, Farbe, Lebensnummer und Abzeichen werden anhand des Passes überprüft. Damit kann die eindeutige Identifikation des Pferdes sichergestellt werden und auf Röntgenbildern als auch in tierärztlichen Bescheinigungen dokumentiert werden.

    Allgemeinuntersuchung:

    Zur Allgemeinuntersuchung gehören der Pflege- und Ernährungszustand, Haut- und Haarkleid, auffällige Narben und Hauttumore, die Körpertemperatur, Puls und Atmung, Frequenz und Qualität, Konjunktiven, Mandibularlymphknoten, Jugularvenen, Nasenausfluss sowie spontaner Husten. Der Pflege- und Ernährungszustand sollte in Relation zum Einsatz bzw. Verwendungszweck des Pferdes stehen. Haut- und Haarkleid sollten glatt und glänzend sein. Auffällige Narben und Hauttumore stellen ein Risiko dar, wenn tiefer liegende Strukturen betroffen sind, bzw. es sich um bösartige Tumoren wie „Schimmelknoten" bzw. Equines Sarcoid handelt. Während die Pulsqualität und die Frequenz Hinweise auf Kreislaufstörungen oder Herzerkrankungen geben, zeigen eine erhöhte Atemfrequenz bzw. erschwerte Ein- und Ausatmung, Erkrankungen der Atemorgane an. An den Konjunktiven (Augenbindehaut) lassen sich sowohl lokale als auch systemisch bedingte Entzündungen erkennen, wie sie z. B. bei verschiedenen Viruserkrankungen auftreten. Die Mandibularlymphknoten im Bereich des Unterkiefers geben auf Grund ihrer Größe und Schmerzhaftigkeit Hinweise auf allgemeine Infektionen und im speziellen auf eine Drusekrankung. Die Jugularvenen links und rechts entlang des Halses sind die Hauptgefäße, die zur Behandlung des Pferdes herangezogen werden. Liegt eine Entzündung (Thrombophlebitis) mit teilweiser oder gänzlicher Verstopfung der Vene vor, kommt es zum Rückstau des abfließenden Blutes aus dem Kopfbereich Richtung Herz. Auffällig ist in diesem Fall eine verstärkte Gefäßdarstellung im Bereich der erkrankten Kopfseite sowie unter Umständen Störungen der Atmung als auch der Rittigkeit. Bei Nasenausfluss ist zu unterscheiden, ob er einseitig oder beidseitig auftritt und von welcher Farbe er ist. In der Regel ist bei einseitigem Nasenausfluss mit einer Erkrankung des Oberkiefers bzw. Luftsackes zu rechnen, liegt er beidseitig vor, so ist dies ein Hinweis für eine allgemeine bakterielle Infektion oder auch für Blutungen aus dem Bereich der Lunge. Tritt während der Untersuchung ein spontaner Husten auf, so ist dies ein Indiz für eine akute oder chronische Bronchitis des Pferdes.

    Untersuchung in der Ruhe

    Nach der Allgemeinuntersuchung erfolgt die spezielle Untersuchung der Maulhöhle und des Gebisses, wobei ohne Sedierung und Maulgatter nur der vordere Anteil des Gebisses untersucht werden kann. Besonderes Augenmerk liegt auf Überbiss, Verletzungen und Frakturen im Bereich des Ober- und Unterkiefers, Verletzungen der Maulschleimhaut, bzw. der Zunge. Im vorderen Bereich der Backenzähne wird kontrolliert, ob Zahnkanten und Zahnspitzen vorliegen, die zu einer Verletzung der Backenschleimhaut und somit eine Widersetzlichkeit während des Reitens und Führen hervorrufen können. Eine Perkussion der Oberkieferhöhle gibt Anzeichen über die Schallqualität, ob beide Kammern gleichmäßig mit Luft gefüllt sind. Die Untersuchung der Augen erfolgt in einem abgedunkelten Raum um eine maximale Öffnung der Pupille zu erreichen. Nur bei geöffneter Pupille sind die hinteren Anteile des Auges, insbesondere die Netzhaut, zu erkennen. Während Verletzungen der Hornhaut mit dem bloßen Auge gesehen werden können, sind Glaskörperverflüssigungen, Linsentrübungen oder Veränderungen im Bereich der Netzhaut nur mit einem speziellen Augenspiegel zu diagnostizieren. Liegen ernsthafte Erkrankungen des Auges vor, so sind bereits bei der Adspektion (Besichtigung) eine Asymmetrie der Augäpfel, bzw. eine unterschiedliche Öffnung des Auges zu erkennen. Die Herzauskultation gibt Erkenntnisse über Frequenz, Rhythmus als auch ggf. Nebengeräusche, die evtl. auf eine Klappeninsuffizienz oder andere Erkrankung des Herzens hindeuten.

    Beim Atmungssystem wird darauf geachtet, ob ein Husten durch Druck auf den Kehlkopf auslösbar ist (Reizhusten), die Auskultation der Lufröhre als auch der Lunge gibt Hinweise auf eine vermehrte Verschleimung oder mangelhafte Belüftung, die zu einer Unterversorgung mit Sauerstoff führt. Im Bereich des Unterbauches und der äußeren Geschlechtsorgane wird darauf geachtet, ob Narben von früheren Operationen, Kastrationen, Nabelbrüche, Bauchbrüche, Zubildungen oder Verletzungen vorliegen.

    Untersuchung des Bewegungsapparates

    Zunächst steht die Adspektion (Besichtigung) und Palpation (Fühlen) der Gliedmaßen und des Rückens im Vordergrund. Geachtet wird auf die Gliedmaßenstellung, ob z. B. ein Bockhuf, eine Zehenenge- oder Zehenweitestellung vorliegt, eine Vor- oder Rückbiegigkeit im Bereich des Vorderfußwurzelgelenkes, eine Eng- bzw. Weitstellung der Sprunggelenke, eine Steilstellung der Hintergliedmaße bei gleichzeitiger Durchtrittigkeit im Bereich des Fesselgelenkes (Stuhlbeinig) sowie eine symmetrische Bemuskelung der Rücken-, insbesondere der Kruppenmuskulatur. Sämtliche Gliedmaßenfehlstellungen führen zu einer ungleichen Belastung des Bewegungsapparates und somit zu einem erhöhten Verschleiß und dem damit verbundenen Risiko einer vorzeitigen Erkrankung. Bei der Palpation der Gliedmaßen werden die Sehnen sowie deren Ansätze, soweit zugänglich, die Knochen als auch die Gelenke in der Regel am aufgehobenen Fuß untersucht. Hierbei muss unbedingt auf schmerzhafte Verdickungen im Bereich des Sehnengewebes und der Knochen (Überbein) sowie auf deutlich vermehrte Gelenksfüllungen (Galle) geachtet werden. Durch die Palpation des Pulses an den Fußarterien lassen sich ggf. Hinweise für eine Entzündung im Bereich des Hufes ableiten. Mittels einer Hufzange werden schmerzhafte Bereiche der Sohle oder des Hufbeines (Ostitis) abgetastet. Bei der Palpation des Rückens wird sowohl auf die Dornfortsätze der Wirbelsäule als auch auf die Rückenmuskulatur Druck ausgeübt, um schmerzhafte Bezirke zu lokalisieren. Wird eine Schmerzreaktion wiederholt an derselben Stelle ausgelöst, sollte dies unbedingt zum Anlass für weitergehende Untersuchungen in diesem Bereich genommen werden. Eine ungleiche Bemuskelung der Rückenmuskulatur, insbesondere im Bereich der Kruppe, deutet auf eine einseitige Belastung der Hintergliedmaßen hin. Ursache hierfür können sowohl Hüfthöckerverletzungen, Gelenkerkrankungen aber auch Blockaden im Bereich der Rückenwirbelsäule sein. Im Schritt und Trab auf der Geraden an der Hand sollte der Bewegungsablauf gleichmäßig und trittsicher sein. Beim Vorführen muss sowohl auf eine Lahmheit als auch auf eine Störung des Bewegungsablaufes (Ataxie) geachtet werden. Mit dem Rückwärtsrichten des Pferdes sollen Symptome des Shiverings ausgeschlossen werden. Beim Vorliegen dieser Erkrankung zeigen die Pferde beim Anheben des Hinterbeines ein ruckartiges Hochziehen und verkrampftes vorübergehendes Halten des Beines. Gleichzeitig zeigen die Pferde beim rückwärts gehen ein deutlich verkrampftes und verspanntes Verhalten der gesamten Rücken- und Kruppenmuskulatur. Bei der Untersuchung des Pferdes im Trab auf dem Zirkel auf hartem Boden sollte das Pferd möglichst von einer Person geführt und nicht longiert werden, da die Gefahr eines Sturzes mit erheblichem Unfallrisiko bis zur Beckenfraktur mit tödlichem Ausgang besteht. Die Untersuchung auf dem Zirkel gibt in erster Linie Auskunft über die Belastungsfähigkeit oder das Vorliegen einer Entzündung im Bereich der Hufrolle, bzw. des Hufbeines. Da die Pferde ständig auf gebogener Linie gearbeitet und geritten werden, sollte auf diese Untersuchung auf keinen Fall verzichtet werden. Bei den Übersichtsbeugeproben werden mehrere Gelenke einer Gliedmaße zum gleichen Zeitpunkt verstärkt belastet. Diese Beugeprobe wird ca. 1 Minute bei mittlerer Kraftanstrengung durchgeführt. Das Ergebnis der Beugeprobe sollte beiderseits identisch ausfallen, eine vorübergehende Taktunreinheit oder Lahmheit sollte nach Möglichkeit nach den ersten paar Tritten nach der Beugeprobe verschwunden sein. Wehrt sich ein Pferd gegen die Beugeprobe oder versucht, sich fallen zu lassen, so wird ein wesentlich stärkerer Einfluss auf die Gelenke ausgeübt wird, so dass die Beugeprobe anschließend immer positiv (Lahmheitsverursachend) ausfällt.

    Untersuchung von Herz, Atmungssystem und Bewegungsapparat unter Belastung
    Für diese Untersuchungen sollte das Pferd longiert und im optimalen Fall auch unter dem Sattel vorgestellt werden. Beurteilt wird der Trab als auch der Galopp auf dem Zirkel linke und rechte Hand. Im Trab wird festgestellt, ob das Pferd einen regelmäßigen und gleichmäßigen Bewegungsablauf zeigt. Geachtet wird nicht nur auf Lahmheiten sondern auch auf Gleichgewichtsstörungen (Ataxie) oder hochgradige Blockaden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Hinweise dafür sind eine verkrampfte Schweifhaltung und ein ständiges Umspringen in den Kreuzgalopp. Bei dieser Untersuchung kann ebenfalls auf ein abnormes Atemgeräusch sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausatmung als auch andere Atembeschwerden geachtet werden. Nach der Belastung wird sowohl das Herz als auch die Lunge ein weiteres Mal auskultiert (abgehört), um die Frequenz als auch evtl. vorhandene Geräusche festzustellen. Werden bei der klinischen Untersuchung des Pferdes von der Norm abweichende Befunde festgestellt, so kann nach Rücksprache mit dem Auftraggeber eine über die Standarduntersuchung hinausgehende weiterführende Untersuchung sinnvollerweise durchgeführt werden (EKG, Ultraschall, Endoskopie).

    Kommentar

    • Sir Alfred
      • 19.02.2007
      • 2054

      #3
      4.) Die Röntgenuntersuchung

      Die Röntgenuntersuchung im Rahmen der Kaufuntersuchung umfasst zurzeit standardmäßig 12 Aufnahmen (Zehe seitlich vorne und hinten beiderseits, Strahlbein (Hufrolle) vorne beiderseits, Sprunggelenke jeweils aus 2 Ebenen ca. 45° bzw. 315°, Kniegelenke seitlich). Da es sich bei der Zehe seitlich um eine Übersichtsprojektion handelt, bei der weder das Strahlbein noch das Fesselgelenk exakt im rechten Winkel geröntgt wird, kann unter Umständen nur eine eingeschränkte Aussagekraft vorliegen. Sind bei der klinischen Untersuchung besondere Befunde am Bewegungsapparat festgestellt worden, sollten zusätzliche Röntgenbilder, bzw. Aufnahmerichtungen angefertigt werden, um eine detaillierte Beurteilung zu ermöglichen. Die Röntgendiagnostik im Rahmen der Kaufuntersuchung stellt eine ergänzende Untersuchung dar, deren Ergebnis nur im Zusammenhang mit den klinischen Befunden gesehen werden kann. Diese sind für die Gesamtbeurteilung des Pferdes letztendlich entscheidend. Um Fehleinschätzungen im Bereich der Kaufuntersuchung zu reduzieren, hat die Tierärzteschaft sich um eine Vereinheitlichung und Standardisierung des Untersuchungsumfanges sowie der Bewertungskriterien bemüht. Eine Röntgenkommission hat Röntgenbefunde erfasst und bewertet, die im Ergebnis zu einer Einteilung in vier Klassen geführt haben:

      Klasse I:
      Röntgenologisch ohne besonderen Befund und Befunde, die als anatomische Formvarianten eingestuft werden.

      Klasse II:
      Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind.

      Klasse III:
      Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind.

      Klasse IV:
      Befunde die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich sind.

      Dieser Röntgenleitfaden stellt die Empfehlung zur Technik, Befundbeschreibung und Beurteilung in der Röntgenuntersuchung dar.
      Neben der vierklassigen Einteilung lässt er Zwischenklassen als drei weitere Einteilungsmöglichkeiten zu.

      Die Röntgenbefunde der Klasse II sollten, die Befunde ab der Klasse II-III müssen erwähnt werden.

      Durch die neue Definition der Röntgenklassen wurde insbesondere den Umstand Rechnung getragen, dass eine unwissende oder von Kaufreue gepackte Käuferschicht fälschlicherweise den Befunden der Klasse III grundsätzlich Krankheitscharakter oder Mangel beimaß, obwohl es derzeit keine gesicherten Kenntnisse der tiermedizinische Wissenschaft darüber gibt, dass Pferde aufgrund von Befunden der Röntgenklasse III prognostisch häufiger lahmen als aufgrund von Befunden der Klasse II.



      5.) Blutuntersuchung
      Die Ergebnisse der Kaufuntersuchung können nur richtig sein, wenn das Pferd nicht unter der Einwirkung von Medikamenten/Sedativa steht. Um dies auszuschließen und um alle Beteiligten dahingehend abzusichern, sollte bei jeder Kaufuntersuchung Blut zum labormedizinischen Nachweis einer möglichen Medikation entnommen werden. Der Auftraggeber entscheidet, ob die Blutprobe sofort untersucht oder für einen möglichen Problemfall 6-9 Monate lang beim Tierarzt verwahrt wird.
      Zuletzt geändert von Sir Alfred; 03.06.2008, 15:48.

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