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Seit dem veränderten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2002 haben die Kaufuntersuchungen insbesondere für die Verkäufer eines Pferdes eine neue Relevanz bekommen. Alles über Umfang der Untersuchung, Haftungspotential, Gewährleistung, Mängel und Ablauf einer standardisierten Kaufuntersuchung:
1.) Was ist eine Kaufuntersuchung und wie ist sie juristisch einzuordnen?
Die tierärztliche Kaufuntersuchung des Pferdes soll den aktuellen Gesundheitsstatus eines Pferdes feststellen. Ziel ist es, Krankheitsbefunde aufzudecken, welche die Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2002 ist es vor allem im Interesse des Pferdeverkäufers den gesundheitlichen Status des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, bzw. der Ablieferung von einem Tierarzt dokumentieren zu lassen. Da sämtliche viehkaufrechtlichen Sonderregelungen im Gesetz ersatzlos gestrichen wurden, ist das Haftungspotential des Verkäufers enorm gestiegen. Er muss den Nachweis erbringen, dass das Pferd frei von erkennbaren Sachmängeln war. Vor diesem Hintergrund hat die Bedeutung der tierärztlichen Kaufuntersuchung juristisch gesehen noch einmal zugenommen. Die Neuregelung privilegiert ohne Zweifel die Käufer von Pferden. Ihnen kann, wenn man allein eine rechtliche Perspektive zu Grunde legt, nichts Besseres passieren, als mit einem nicht untersuchten Pferd vom Hof des Pferdeverkäufers zu fahren. Alle Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, können später nicht mehr von ihm rechtlich geltend gemacht werden. Daher muss der Verkäufer umso mehr ein großes Interesse an einer umfangreichen Kaufuntersuchung haben, um juristisch abgesichert zu sein.Seitens des Tierarztes sollten alle Mängel dokumentiert und mitgeteilt werden. Eine umfangreiche Aufklärung der Parteien ist mehr als ratsam. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass ein später auftretender Mangel bei Vertragsabschluss noch nicht vorlag.
Drei Arten von Kaufuntersuchungen
- die Rolle des Käufers bzw. Verkäufers
In der juristischen und tiermedizinischen Literatur wird zwischen Verkaufs-, Ankaufs- und der Gewährleistungs-, bzw. Gewährschaftsuntersuchung unterschieden. Als Unterscheidungsmerkmale sind die unterschiedlichen Zeitpunkte einer Tierarztbeauftragung sowie das Motiv und die Zweckbestimmung der Untersuchung, nicht aber die Person des Auftraggebers maßgeblich.
Die Verkaufsuntersuchung ist auf Grund ihrer Zweckbestimmung konsequenterweise vom Verkäufer in Auftrag zu geben. Mit ihrer Hilfe will der Verkäufer noch vor einem konkreten Verkaufsfall, Kenntnis über den Gesundheitsstatus seines Pferdes erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hatte die Verkaufsuntersuchung, mit Ausnahme der Auktionsuntersuchung, nur eine geringe praktische Bedeutung. Das Gesundheitsrisiko eines Verkaufs lag mit Ausnahme des Hauptmangelrisikos eindeutig auf Seiten des Käufers, so dass es sein Interesse war, das Pferd anlässlich eines konkreten Kaufs im Wege der Ankaufsuntersuchung überprüfen zu lassen. Dies hat sich mit der Schuldrechtsreform grundlegend geändert. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer gemäß § 433 eine mangelfreie Kaufsache zu liefern und für alle Mängel gemäß § 434 und 437 BGB Sachmangelhaftung zu gewähren. Dies bedeutet, dass alle erdenklichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes Mangelcharakter erlangen können. Wenn der Tierarzt anlässlich einer Verkaufsuntersuchung eine gesundheitliche Beeinträchtigung feststellt, erfüllt das Untersuchungsprotokoll eine wichtige Funktion im Kaufgeschehen. Der Verkäufer kann mit Hilfe des Untersuchungsprotokolls seinem Käufer Kenntnis über die erhobenen Befunde verschaffen. Daraus ergibt sich, dass Sachmangelhaftungsansprüche nach § 442 BGB des Käufers selbst dann ausgeschlossen sind, wenn sich die dokumentierten Abweichungen von der physiologischen Norm erst später als klinisch relevant auswirken. Beispiel: Lag zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Chip vor, der als Befund akzeptiert wurde, so kann dieser später als Mangel nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Übergabe des Pferdes übernimmt der Käufer das Veränderungs- und insbesondere das Verschlechterungsrisiko.
Die Verkaufsuntersuchung hat also in zweifacher Weise erheblich an Bedeutung gewonnen. Zum einen lernt der Verkäufer den gesundheitlichen Wert seines Pferdes kennen und kann diesen bei seinen Vermarktungsbestrebungen berücksichtigen. Zum anderen schützt sie ihn vor überraschenden Sachmangelhaftungsansprüchen.
Die Ankaufsuntersuchung wird dem Tierarzt in Vorbereitung eines konkreten Kaufs oder in der Abwicklung eines solchen in Auftrag gegeben. Vor der Schuldrechtsreform hatte sie den Zweck, dem Käufer je nach Untersuchungsumfang mehr oder weniger Sicherheit über die gesundheitliche Verfassung des gekauften Pferdes zu bieten. Nach der Schuldrechtsreform hat sich das Interesse an der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung deutlich verändert. Die Untersuchung steht nun vornehmlich im Interesse des Verkäufers. Aber auch aus Käufersicht macht es immer noch Sinn, eine Ankaufsuntersuchung in Auftrag zu geben. Denn der Käufer reduziert damit zumindest das Risiko, ein mangelbehaftetes Pferd in sein Eigentum zu überführen, welches er unter Umständen nur nach langem Rechtsstreit und nach Auffindung hoher Unterhaltskosten wieder an den Verkäufer zurückgeben kann.
Besonders schwierig ist es, wenn ein Reiter/Vermittler die Kaufuntersuchung in fremdem Namen, z.B. für einen möglichen Kaufinteressenten in Auftrag gibt, er aber weder Käufer noch Verkäufer ist, das Ergebnis für ihn aber von besonderem Interesse. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass bei dieser Konstellation häufig Missverständnisse hinsichtlich des Umfanges der Kaufuntersuchung als auch der Kostenübernahme programmiert sind.
Die Gewährleistungs- bzw. Gewährschaftsuntersuchung wird dann durchgeführt wenn seitens des Käufers Gewährleistungsansprüche gestellt werden.
2.) Umfang der Kaufuntersuchung
- was sollte vor Beginn der Untersuchung geklärt sein?
Der Tierarzt ist nicht nur zu einer fachgerechten Untersuchung des Pferdes verpflichtet, er schuldet darüber hinaus im Vorfeld der Untersuchung eine Beratung über den Umfang der Untersuchung. Dieser Beratungsaufwand ist abhängig von der Erfahrung der beteiligten Kaufvertragsparteien, soweit diese erkennbar ist. Der Umfang der Untersuchung wird nach Beratung und in Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch ein entsprechendes Protokoll wieder gegeben. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Untersuchungsauftrag auf die standardisierte klinische Kaufuntersuchung mit den jeweils gültigen Standardröntgenaufnahmen von 12 Bildern. Die Untersuchung dient der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Verhaltensbesonderheiten wie Koppen oder Weben, so genannte Untugenden, eine stallhaltungsabhängige chronische Bronchitis, spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker körperlicher Belastung auftreten, als auch Allergien werden ihm Rahmen der Kaufuntersuchung nicht abgedeckt.
Der Tierarzt ist verpflichtet, über die im Zusammenhang mit der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Bewertung der erhobenen Befunde erfolgt nach bestem Wissen des Tierarztes und gibt jeweils seine persönliche Meinung wieder. Eine Prognose zur künftigen Entwicklung einzelner Befunde, des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes kann nicht gestellt werden. Bei entsprechendem Auftrag schuldet der Tierarzt die Anfertigung und Befundung der Röntgenbilder. Diese verbleiben im Eigentum des Tierarztes. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Vor Beginn der Untersuchung sollte eine schriftliche Erklärung des Verkäufers zur Vorgeschichte des Pferdes vorliegen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sollten vor Beginn der Untersuchung von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Die Erklärung des Verkäufers sollte Kenntnis geben über: erfolgte Behandlungen, Lahmheiten, frühere Krankheiten und Operationen, Haltung, Fütterung und Impfungen.
Der Ort der Untersuchung sollte folgende Anforderungen erfüllen:
Ruhige und störungsfreie Umgebung
Gut beleuchteter Untersuchungsplatz
Weitgehend abdunkelbarer Raum für die Augenuntersuchung
Gleichmäßig ebene und harte Vorführbahn
Gleichmäßiger Hartplatzzirkel 10 bis 15 m Durchmesser
Longierplatz oder Reitbahn
Seit dem veränderten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2002 haben die Kaufuntersuchungen insbesondere für die Verkäufer eines Pferdes eine neue Relevanz bekommen. Alles über Umfang der Untersuchung, Haftungspotential, Gewährleistung, Mängel und Ablauf einer standardisierten Kaufuntersuchung:
1.) Was ist eine Kaufuntersuchung und wie ist sie juristisch einzuordnen?
Die tierärztliche Kaufuntersuchung des Pferdes soll den aktuellen Gesundheitsstatus eines Pferdes feststellen. Ziel ist es, Krankheitsbefunde aufzudecken, welche die Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2002 ist es vor allem im Interesse des Pferdeverkäufers den gesundheitlichen Status des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, bzw. der Ablieferung von einem Tierarzt dokumentieren zu lassen. Da sämtliche viehkaufrechtlichen Sonderregelungen im Gesetz ersatzlos gestrichen wurden, ist das Haftungspotential des Verkäufers enorm gestiegen. Er muss den Nachweis erbringen, dass das Pferd frei von erkennbaren Sachmängeln war. Vor diesem Hintergrund hat die Bedeutung der tierärztlichen Kaufuntersuchung juristisch gesehen noch einmal zugenommen. Die Neuregelung privilegiert ohne Zweifel die Käufer von Pferden. Ihnen kann, wenn man allein eine rechtliche Perspektive zu Grunde legt, nichts Besseres passieren, als mit einem nicht untersuchten Pferd vom Hof des Pferdeverkäufers zu fahren. Alle Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, können später nicht mehr von ihm rechtlich geltend gemacht werden. Daher muss der Verkäufer umso mehr ein großes Interesse an einer umfangreichen Kaufuntersuchung haben, um juristisch abgesichert zu sein.Seitens des Tierarztes sollten alle Mängel dokumentiert und mitgeteilt werden. Eine umfangreiche Aufklärung der Parteien ist mehr als ratsam. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass ein später auftretender Mangel bei Vertragsabschluss noch nicht vorlag.
Drei Arten von Kaufuntersuchungen
- die Rolle des Käufers bzw. Verkäufers
In der juristischen und tiermedizinischen Literatur wird zwischen Verkaufs-, Ankaufs- und der Gewährleistungs-, bzw. Gewährschaftsuntersuchung unterschieden. Als Unterscheidungsmerkmale sind die unterschiedlichen Zeitpunkte einer Tierarztbeauftragung sowie das Motiv und die Zweckbestimmung der Untersuchung, nicht aber die Person des Auftraggebers maßgeblich.
Die Verkaufsuntersuchung ist auf Grund ihrer Zweckbestimmung konsequenterweise vom Verkäufer in Auftrag zu geben. Mit ihrer Hilfe will der Verkäufer noch vor einem konkreten Verkaufsfall, Kenntnis über den Gesundheitsstatus seines Pferdes erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hatte die Verkaufsuntersuchung, mit Ausnahme der Auktionsuntersuchung, nur eine geringe praktische Bedeutung. Das Gesundheitsrisiko eines Verkaufs lag mit Ausnahme des Hauptmangelrisikos eindeutig auf Seiten des Käufers, so dass es sein Interesse war, das Pferd anlässlich eines konkreten Kaufs im Wege der Ankaufsuntersuchung überprüfen zu lassen. Dies hat sich mit der Schuldrechtsreform grundlegend geändert. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer gemäß § 433 eine mangelfreie Kaufsache zu liefern und für alle Mängel gemäß § 434 und 437 BGB Sachmangelhaftung zu gewähren. Dies bedeutet, dass alle erdenklichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes Mangelcharakter erlangen können. Wenn der Tierarzt anlässlich einer Verkaufsuntersuchung eine gesundheitliche Beeinträchtigung feststellt, erfüllt das Untersuchungsprotokoll eine wichtige Funktion im Kaufgeschehen. Der Verkäufer kann mit Hilfe des Untersuchungsprotokolls seinem Käufer Kenntnis über die erhobenen Befunde verschaffen. Daraus ergibt sich, dass Sachmangelhaftungsansprüche nach § 442 BGB des Käufers selbst dann ausgeschlossen sind, wenn sich die dokumentierten Abweichungen von der physiologischen Norm erst später als klinisch relevant auswirken. Beispiel: Lag zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Chip vor, der als Befund akzeptiert wurde, so kann dieser später als Mangel nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Übergabe des Pferdes übernimmt der Käufer das Veränderungs- und insbesondere das Verschlechterungsrisiko.
Die Verkaufsuntersuchung hat also in zweifacher Weise erheblich an Bedeutung gewonnen. Zum einen lernt der Verkäufer den gesundheitlichen Wert seines Pferdes kennen und kann diesen bei seinen Vermarktungsbestrebungen berücksichtigen. Zum anderen schützt sie ihn vor überraschenden Sachmangelhaftungsansprüchen.
Die Ankaufsuntersuchung wird dem Tierarzt in Vorbereitung eines konkreten Kaufs oder in der Abwicklung eines solchen in Auftrag gegeben. Vor der Schuldrechtsreform hatte sie den Zweck, dem Käufer je nach Untersuchungsumfang mehr oder weniger Sicherheit über die gesundheitliche Verfassung des gekauften Pferdes zu bieten. Nach der Schuldrechtsreform hat sich das Interesse an der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung deutlich verändert. Die Untersuchung steht nun vornehmlich im Interesse des Verkäufers. Aber auch aus Käufersicht macht es immer noch Sinn, eine Ankaufsuntersuchung in Auftrag zu geben. Denn der Käufer reduziert damit zumindest das Risiko, ein mangelbehaftetes Pferd in sein Eigentum zu überführen, welches er unter Umständen nur nach langem Rechtsstreit und nach Auffindung hoher Unterhaltskosten wieder an den Verkäufer zurückgeben kann.
Besonders schwierig ist es, wenn ein Reiter/Vermittler die Kaufuntersuchung in fremdem Namen, z.B. für einen möglichen Kaufinteressenten in Auftrag gibt, er aber weder Käufer noch Verkäufer ist, das Ergebnis für ihn aber von besonderem Interesse. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass bei dieser Konstellation häufig Missverständnisse hinsichtlich des Umfanges der Kaufuntersuchung als auch der Kostenübernahme programmiert sind.
Die Gewährleistungs- bzw. Gewährschaftsuntersuchung wird dann durchgeführt wenn seitens des Käufers Gewährleistungsansprüche gestellt werden.
2.) Umfang der Kaufuntersuchung
- was sollte vor Beginn der Untersuchung geklärt sein?
Der Tierarzt ist nicht nur zu einer fachgerechten Untersuchung des Pferdes verpflichtet, er schuldet darüber hinaus im Vorfeld der Untersuchung eine Beratung über den Umfang der Untersuchung. Dieser Beratungsaufwand ist abhängig von der Erfahrung der beteiligten Kaufvertragsparteien, soweit diese erkennbar ist. Der Umfang der Untersuchung wird nach Beratung und in Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch ein entsprechendes Protokoll wieder gegeben. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Untersuchungsauftrag auf die standardisierte klinische Kaufuntersuchung mit den jeweils gültigen Standardröntgenaufnahmen von 12 Bildern. Die Untersuchung dient der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Verhaltensbesonderheiten wie Koppen oder Weben, so genannte Untugenden, eine stallhaltungsabhängige chronische Bronchitis, spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker körperlicher Belastung auftreten, als auch Allergien werden ihm Rahmen der Kaufuntersuchung nicht abgedeckt.
Der Tierarzt ist verpflichtet, über die im Zusammenhang mit der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Bewertung der erhobenen Befunde erfolgt nach bestem Wissen des Tierarztes und gibt jeweils seine persönliche Meinung wieder. Eine Prognose zur künftigen Entwicklung einzelner Befunde, des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes kann nicht gestellt werden. Bei entsprechendem Auftrag schuldet der Tierarzt die Anfertigung und Befundung der Röntgenbilder. Diese verbleiben im Eigentum des Tierarztes. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Vor Beginn der Untersuchung sollte eine schriftliche Erklärung des Verkäufers zur Vorgeschichte des Pferdes vorliegen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sollten vor Beginn der Untersuchung von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Die Erklärung des Verkäufers sollte Kenntnis geben über: erfolgte Behandlungen, Lahmheiten, frühere Krankheiten und Operationen, Haltung, Fütterung und Impfungen.
Der Ort der Untersuchung sollte folgende Anforderungen erfüllen:
Ruhige und störungsfreie Umgebung
Gut beleuchteter Untersuchungsplatz
Weitgehend abdunkelbarer Raum für die Augenuntersuchung
Gleichmäßig ebene und harte Vorführbahn
Gleichmäßiger Hartplatzzirkel 10 bis 15 m Durchmesser
Longierplatz oder Reitbahn
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