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  • Amasia
    • 06.10.2009
    • 1582

    amasia

    hallo ihr lieben,
    ich habe mal eine neugierige frage.
    ich habe mir vor 5 jahren ein pferd gekauft, mit kaufvertrag und pass von der fn, die verkäuferin hatte keine eigentumsurkunde von den vorvorbesitzern bekommen und das hatte sie auch in den kaufvertrag geschrieben, also keine eigentumsurkunde vorhanden.

    ich habe jetzt durch nachforschungen seine abstammung und sein genaues alter erfahren und dadurch auch die abstammungsurkunde und den originalpass bekommen. die vorvorbesitzer haben in chippen lassen und bei der fn eintragen lassen allerdings mit einem gschätzten alter da sie ihn vom händler hatten und der ihnen keine papiere aushändigen wollte, weil er eben keine hatte wie ich jetzt von den züchtern erfahren habe, die haben die nämlich noch bei sich gehabt, weil der damalige käufer noch nicht bezahlt hatte, dann gestorben ist und dann hatten sie sich den wert wohl anderweitig auszahlen lassen, wohl mit material.

    sie meinten jetzt das sie eigentlich ansspruch auf entschädigung haben, aber darauf verzichten weil sie endlich wissen wo er gelandet ist und es ihm gut geht.

    meine frage ist jetzt die, einfach nur weil ich neugierig bin, ob sie ihn von mir zurück fordern hätten können. ich habe ihn von der verkäuferin mit kaufvertrag in dem die chipnummer steht, die er 2008 bekommen hat, steht. allerdings mit anderem geburtsdatum.

    hätte ich ihn zurück geben müssen? ich hatte ihn doch gutgläubig erworden und das net mal von dem händler der ihn damals geholt hat von dem verstorbenen besitzer und dazwischen wurde er ja noch 2 mal verkauft.
    wie wäre es denn in meinem fall rechtlich gewesen?

    danke für eure antworten
    Mein Pferd ist ein Freizeitpferd - das heisst es hat viel Freizeit!
  • Paradoxia
    • 12.12.2017
    • 55

    #2
    „weil der damalige käufer noch nicht bezahlt hatte, dann gestorben ist und dann hatten sie sich den wert wohl anderweitig auszahlen lassen, wohl mit material.“

    -> 364 abs. 1 BGB

    wenn sie jetzt rumjammern -> 363 bgb

    Dh schon kein Anfechtungsrecht für den ersten Kaufvertrag, also schon kein Herausgabeanspruch aus 812 gegen Erben/Käufer, erst recht kein Herausgabeanspruch gegen dich.


    Kommentar

    • Amasia
      • 06.10.2009
      • 1582

      #3
      ich weiss gar nicht ob sie bzw. ihr vater der auch verstorben ist überhaupt einen kaufvertrag mit dem käufer gemacht haben, sie hatten sich aber auch nicht mehr darum gekümmert wo das pferd hingekommen ist, also als der damalige besitzer gestorben ist, haben sie von dem nachlassverwalter wohl das material im wert des pferdes geholt......ich weiss auch nicht ob der händler der ihn von dem nachlassverwalter hatte ohne papiere, mit dem einen kaufvertrag hatte oder ob die vorvorbesitzer dann einen hatten mit dem händler. ich habe auf jedenfall einen von der letzten verkauferin und ich denke das die auch einen hatte von den vorvorbesitzern.

      ich war jetzt nur neugierig weil sie sich so großzügig gezeigt hatten, so in der art, sei dankbar das wir keine ansprüche stellen wollen.

      wie gesagt, es war ein netter kontakt und sie hatten mir die papiere ohne anstalten ausgehändigt aber eben noch mal diesen satz hinterher geschoben und da machte ich mir so meine gedanken was gewesen wäre, wenn sie sich streitig gestellt hätten und von mir geld für den pass und die urkunde verlangt hätten.

      aber wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, hätten sie auf jedenfall den rechtsstreit gegen mich verloren, weil sich sich ja den wert geholt hatten und ich einen kaufvertrag habe
      Mein Pferd ist ein Freizeitpferd - das heisst es hat viel Freizeit!

      Kommentar

      • Paradoxia
        • 12.12.2017
        • 55

        #4
        Für einen Kaufvertrag braucht es kein Papier.

        Kommentar

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