(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben.
Heißt das, dass nur land- und fortswirtschaftliche Betriebe im außenbereich einen vorübergehenden Schutz von Tieren ..... errichten dürfen?
Danke.
Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben.
Heißt das, dass nur land- und fortswirtschaftliche Betriebe im außenbereich einen vorübergehenden Schutz von Tieren ..... errichten dürfen?
Danke.
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