Wer haftet?

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  • Tiger
    • 10.12.2009
    • 1777

    Wer haftet?

    Beim reinholen von meinen Pferden von der Koppel ist es unlängst zu einem Unfall gekommen.

    Ich war nicht anwesend bei Beginn eines Unwetters.
    Der Stallgehilfe und die Nichte unseres Stallbesitzers haben ohne meine Einwilligung meine Pferde von der Wiese in den Stall geholt.

    Dabei ist eine Stute hingefallen und hat sich einen Muskelfaserriß zugezogen= Pause bis November + ca. 500 Euro TA- Kosten.
  • Shalom
    • 28.05.2009
    • 839

    #2
    Wie genau ist es denn zu dem Unfall gekommen? Haben der Gehilfe und die Nichte einen Fehler beim Reinholen der Pferde gemacht?

    Und welche Vereinbarungen gab es überhaupt bzgl. des Reinholens? Hast du das immer selbst gemacht? Oder gehört das zum Service am Stall? Und wieso geschah es ohne deine Einwilligung? War es nicht in deinem Interesse, dass die Pferde vor dem Unwetter reingeholt werden?
    http://www.magazin-pferderecht.de

    Foto Avatar: http://pony-royal.magix.net/

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    • oldenburger dressurpferde
      • 28.03.2009
      • 2638

      #3
      haben die beiden eine hütehaftpflicht?bzw der stallbetreiber?denn das ist der gehilfe doch auch abgedeckt und die versciherung müsste einspringen.

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      • leeloo
        PREMIUM-Mitglied
        • 20.01.2007
        • 718

        #4
        Die Betriebshaftpflicht Versicherung zahlt nur, wenn Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Die Hütehaftpflicht zahlt hier gar nicht, die ist für ausgebrochene und entwischte Pferde zuständig.
        Hab grad sowas ähnliches laufen...
        Existiert überhaupt eine Versicherung? Selbst wenn der Betreiber haftbar gemacht werden kann, wenn er keine Versicherung hat, muss man sonst klagen.
        Der Mensch plant und das Schicksal lacht darüber!

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        • Tiger
          • 10.12.2009
          • 1777

          #5
          Pferd ist hingefallen auf nassem Pflaster. Vereinbarungen gab es keine, die haben meine Pferde aus reiner Gefälligkeit wg. nahendem Unwetter reingeholt. Ansonsten habe ich das immer gemacht und niemanden damit beauftragt.

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          • Shalom
            • 28.05.2009
            • 839

            #6
            Hmm, dann sind die beiden letztendlich in deinem zumindest mutmaßlichen Interesse tätig geworden, denke ich mal? Das bedeutet, dass sie dir den Schaden nicht ersetzen müssen, wenn ihnen keine "Fehler" in der Ausführung des Reinholens nachgewiesen werden können (ist ja immer die Frage, wie die konkrete Situation ausgestaltet war. Wie viel Zeit war noch? Oder tobte das Unwetter schon? Wie viele Pferde mussten reingeholt werden? War Zeit, alle am Halfter einzeln zu führen? Oder musste man alle reinlaufen lassen, weil das Unwetter schon voll ausgebrochen war? Wie ist das denn genau gewesen? Sind die Pferde geführt worden? Im Schritt? Wie genau kam es dann zu dem Sturz? Oder wurden sie laufen gelassen? War dein Pferd unruhig und ist deshalb gefallen?).

            Anders könnte es lediglich sein, wenn beide gewusst hätten oder hätten wissen können, dass du auf gar keinen Fall willst, dass deine Pferde von anderen Menschen reingeholt werden, selbst bei einem heftigen Unwetter nicht. Davon gehe ich aber mal nicht aus. Selbst wenn du am Stall zum Ausdruck gebracht hast, dass niemand außer dir deine Pferde reinholen soll, dann wird man bei einem drohenden Unwetter wohl dennoch davon ausgehen können, dass es sich um einen Ausnahmefall, vor allem zum Schutz der Tiere handelt und dass das Reinholen dann ausnahmsweise deinem mutmaßlichen Willen entspricht.

            So würde ich das zumindest sehen, zumindest auf Grundlage der von dir bisher angegebenen Infos.
            http://www.magazin-pferderecht.de

            Foto Avatar: http://pony-royal.magix.net/

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            • Bohuslän
              • 26.03.2009
              • 2442

              #7
              Stimme allen Posts zu. Wenn nicht gegen Deinen ausdücklichen Willen oder grob fahrlässig gehandelt wurde, hast Du keinen Anspruch auf Schadenersatz. So sind meine Erfahrungen.

              Es gibt da einen Fachbegriff, der mir grad nicht einfällt (Alzheimer :-)). Es läuft darauf hinaus, dass ein Pferd sich jederzeit verletzten und man es nicht immer verhindern kann. Alles was auf Beinen läuft kann hin fallen und dieses Risiko trägt der Eigentümer des Tieres.
              http://www.reutenhof.de

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              • awellina
                • 02.09.2009
                • 34

                #8
                Wie man´s macht ist`s verkehrt.
                Wie wäre denn Dein Post, wenn alle Pferde ausser Deinen rein geholt worden wären und Deine durch das
                Unwetter zu Schaden gekommen wären? Ich denke mal, bei so einer Situation sollte man auch mal dankbar sein, dass im Interesse der Pferde gehandelt wurde, auch ohne Deine Einwilligung. Oder soll der SB bei Sturm und Hagel erst mal alle Pferdebesitzer anrufen und nachfragen??

                Kommentar

                • verhuelsdonk
                  • 08.06.2007
                  • 806

                  #9
                  Ich habe meinen bereits geschriebenen Post vom 02.09. nach dem schreiben wieder gelöscht, weil dort drin stand, das du dir, würdest du mir als Stallbetreiber die Rechnung präsentieren, zum nächsten Ersten einen anderen Stall suchen könntest.

                  Wenn man deine Pferde vor einem unwetter "retten" will, können dabei Unfälle passieren und ohne die rechtliche Seite zu beleuchten, finde ich das sich manche Fragen einfach von selbst erklären....

                  so rein aus dem Anstand heraus....

                  Kommentar

                  • Tiger
                    • 10.12.2009
                    • 1777

                    #10
                    Vielleicht habe ich mich auch ein wenig übertrieben ausgedrückt, Herr Verhuelsdonk!
                    Es handelte sich nicht um ein Gewitter, sondern um einen ca. halbstündigen Starkregen.
                    Die Stuten sind 3j. und bis vor kurzem Tag und Nacht draußen gewesen.

                    Kommentar

                    • Müller-Klein
                      • 01.01.2000
                      • 162

                      #11
                      Hallo !

                      Tatsächlich ist bei einem solchen Fall individuell zu entscheiden. Es ist genau zu untersuchen, ob eine reine Gefälligkeit vorliegt, oder nicht. Dies kann nicht pauschal beurteilt werden, hier bräuchte man auch mehr Informationen.

                      Das OLG Stuttgart hat beispielsweise eine stillschweigende Beschränkung der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit als vereinbart im Rahmen einer Gefälligkeit angesehen. Wesentlich ist die gesamte Interessenlage beider Parteien. Das Landgericht München stellt darauf ab, ob bei einer Tätigkeit aus freundschaftlicher Verbundenheit der Schädiger in Erkenntnis des Risikos einen Haftungsausschluss verlangt hätte und der Geschädigte sich diesem Verlangen billigerweise nicht hätte entziehen können.

                      Hier müsste man also mehr wissen. Der Ausgang eines Prozesses vor Gericht ist in einem solchen Fall immer offen !

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