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  • charlysgirl
    • 04.09.2006
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    ERKLÄRUNG ** eingestellt für Syrah, die zzt keine Themen erstellen kann **

    Erklärung im Internetforum HorseGate auf meine am 23.01.2009 veröffentlichte Behauptung in diesem Forum Folgendes:

    Erklärung

    Hiermit widerrufe ich, Sabine Meiners, meine im Internetforum HorseGate am 23.01.2009 getätigte Behauptung, wonach Herr Rainer Duen anlässlich des Verkaufs des Ponys Branduardi den von mir mit 46.000,00 € angegebenen Kaufpreis in den Stall Duen habe fließen lassen. Ich habe die Behauptung der Wahrheit zuwider geäußert.

    In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Osnabrück hat Herr Rainer Duen Klage gegen mich erhoben mit dem Antrag, mich zu verurteilen die von mir in dem Internetforum HorseGate am 22. und 23.01.2009 geäußerten Behauptungen zu wiederrufen wie folgt:

    Ich soll nicht mehr behaupten, dass zwischen Herrn Rainer Duen und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Danika Duen vor dem Landgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 O 579/08 anhängig gewesene Klageverfahren sei definitiv beendet und es sei keine Berufung gegen das erstinstanzliche Gericht eingelegt worden;

    Herr Rainer Duen habe diesen Prozess mit fliegenden Fahnen verloren;

    Herr Rainer Duen halte Ponys, deren Eigentumsverhältnisse zwischen ihm und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Danika Duen streitig sind, seit eineindreiviertel Jahren in Stangenställen und die Ponys seien, wie andere streitbefangene Pferde teils seit November 2007 nicht aus den Ställen herausgelassen worden;

    Herr Rainer Duen habe anlässlich des Verkaufs des Ponys Branduardi den von mir mit 46.000,00 € bezifferten Kaufpreis in den Stall Duen fließen lassen.

    Es gab vor dem Landgericht Osnabrück diesbezüglich eine Beweisaufnahme und das anschließende Urteil, wonach ich verpflichtet worden bin, die letzte vorbenannte Behauptung zu widerrufen, was ich hiermit tue.

    In dem Urteil hat das Landgericht Osnabrück weiter Folgendes ausgeführt:

    Hinsichtlich der bis auf der widerrufenen Aussage weiter beanstandeten Äußerungen liegen die Voraussetzungen des Widerrufs nicht vor. (Seite 6 des Urteils).

    Soweit ich geäußert habe, dass Herr Rainer Duen den Prozess mit fliegenden Fahnen verloren habe, handelt es sich neben der wahren Tatsachenbehauptung hinsichtlich des Prozessausgangs um eine Bewertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Ein Widerruf kommt deshalb insoweit nicht in Betracht. (Urteil Seite 7).

    Hinsichtlich der Äußerungen der Beklagten zu den Haltungsbedingungen der Ponys auf dem Hof des Klägers besteht ebenfalls kein Widerrufsanspruch. Soweit ich behauptet habe, dass Herr Rainer Duen die Ponys in Stangenställen hält, ist dieses unstreitig wahr und nach dem Vortrag des Herrn Rainer Duen zudem nicht ehrenrührig, da diese Haltung nach seinen Angaben ordnungsgemäß ist. Soweit die Äußerung sich dazu verhält, ob die Pferde sich auch außerhalb des Stalls aufgehalten haben, ist die Äußerung bereits nicht so zu verstehen, wie sie in der vorformulierten Wiederrufserklärung im Klageantrag des Herrn Duen zusammengefasst worden ist. Denn ich habe nicht geäußert, dass die Ponys „teils seit November 2007 nicht aus den Ställen herausgelassen worden sind.“ Vielmehr habe ich ausweislich des Ausdrucks der Internetseite geäußert, das Falb-stutfohlen und die streitigen Zweijährigen und Dreijährigen seien seit einem Jahr nicht mehr draußen gewesen bzw. hätten seit November 2007 keine Sonne mehr gesehen. Die Begriffe „nicht mehr draußen gewesen“ und „keine Sonne gesehen“ beziehen sich nicht zwingend darauf, dass die Pferde überhaupt nicht aus dem Stall herausgekommen sind. Der Beweis der Unwahrheit dieser Behauptung ist deshalb durch die Zeugen, die bestätigt haben, dass die Tiere sich in der Halle bzw. in der Führanlage aufgehalten haben, nicht geführt. Vielmehr spricht mehr dafür, dass ich mit meiner Äußerung den fehlenden Aufenthalt der Tiere auf der Weide seit November 2007 anprangern wollte. Insoweit ist aber unstreitig, dass die von der Äußerung umfassten Pferde sich tatsächlich nicht auf der Weide aufgehalten haben, weil Herr Rainer Duen eine Abholung durch seine Ehefrau befürchtete (Urteil des Landgerichtes Osnabrück Seite 7).

    Ich hoffe, hiermit zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes beigetragen zu haben.

    Sabine Meiners

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