Södelle,
ich hab mich mal ein wenig schlau gemacht.
grundsätzlich ist es so, das der hengst erst mit ablegung des 30 TT in das hengstbuch eingetragen werden kann.
fohlen, die zum zeitpunkt der registrierung (i.d.regel fohlenbrennen) nicht von zwei eingetragenen elterntieren abstammen (hengst = hengstbuch, Stute = stutbuch I o.II), können keinen abstammungsnachweis, sondern lediglich eine geburtsbescheinigung erhalten.
sprich: kein 30 TT, kein abstammungsnachweis (also kein papier)
in einzelnen fällen ist die abdeckung über probesprünge möglich, die aber VORHER anzumelden sind
lexi
ich hab mich mal ein wenig schlau gemacht.
grundsätzlich ist es so, das der hengst erst mit ablegung des 30 TT in das hengstbuch eingetragen werden kann.
fohlen, die zum zeitpunkt der registrierung (i.d.regel fohlenbrennen) nicht von zwei eingetragenen elterntieren abstammen (hengst = hengstbuch, Stute = stutbuch I o.II), können keinen abstammungsnachweis, sondern lediglich eine geburtsbescheinigung erhalten.
sprich: kein 30 TT, kein abstammungsnachweis (also kein papier)
in einzelnen fällen ist die abdeckung über probesprünge möglich, die aber VORHER anzumelden sind
lexi
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