Tierarzt beim TÜV Mangel übersehen

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  • ponypower
    • 13.07.2005
    • 2440

    Tierarzt beim TÜV Mangel übersehen

    Wenn man ein Pferd gekauft hat mit bereits vorhandenem aktuellem TÜV und der Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung einen Mangel übersehen hat, der zum Zeitpunkt der Untersuchung zweifelsfrei schon vorhanden gewesen sein muß, wie sieht es da rechtlich aus? Muß der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und sich mit dem Tierarzt selber auseinandersetzen? Inwiefern haftet ein Tierarzt überhaupt für einen übersehenen Mangel?
    Meines Wissens muß der Verkäufer das Pferd doch nur zurücknehmen, wenn ich als Käufer nachweisen kann, daß er von dem Mangel gewußt hat? Das hat er nämlich mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht, sondern das Pferd mit frischem TÜV verkauft und damit in dem guten Glauben, daß das Pferd ok ist.
    Ein schriftlicher Kaufvertrag existiert übrigens nicht und es handelt sich um einen Verkauf von privat an privat.
    Es handelt sich nicht um mich selbst, sondern um ein Problem im Bekanntenkreis und ich habe mich erboten, mich hier mal zu erkundigen, ob jemand weiß, wie nun zu verfahren ist.



  • ponypower
    • 13.07.2005
    • 2440

    #2
    Niemand, der sich auskennt?

    Kommentar

    • horsm
      • 08.02.2005
      • 2561

      #3
      rechtliche Fragen sind immer heikel
      und mit Tierärtzen noch mal ein Stück weit mehr.

      Am besten einen im Pferdekaufrecht versierten Rechtsanlanwalt konsultieren.
      Ein erstes sondierendes Gespräch kost meist noch nix, oder jedenfalls noch nicht viel.

      Gruß+viel Glück
      horsmän

      Kommentar

      • ponypower
        • 13.07.2005
        • 2440

        #4
        Zitat von [b
        Zitat[/b] (peregrinus @ Juli 27 2006,16:03)]Setzt euch mal mit dem Tierarzt in Verbindung.
        Ein Tierarzt, der ein falsches TÜV ausstellt, riskiert auch seine Konzession!
        Seine Zulassung verliert er mit Sicherheit durch sowas nicht- irren ist immerhin menschlich und es geht auch niemand davon aus, daß der Mangel absichtlich "übersehen" wurde.
        Anruf bei dem Tierarzt ist bereits erfolgt. Er bestreitet das Vorhandengewesensein des Mangels zum Zeitpunkt der Untersuchung, der Tierarzt des Käufers sagt, er muß schon vorhanden gewesen sein. Und nu?
        Wie sieht es generell aus, wenn man ohne Kaufvertrag gekauft hat?

        Kommentar

        • horsm
          • 08.02.2005
          • 2561

          #5
          soweit ich weiß gelten die (seit einiger Zeit zugusnten des Käufers veränderte) Gesetze auch ohne schriftlichen kaufvertrag
          Aber: besser man sucht sich gleich proffesionellen Beistand, wenn es nach Streit riecht

          Kommentar


          • #6
            Als Verkäufer garantiert man das das Pferd die die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die zugesicherte Verwendung eignet . Die Gewährleistung beträgt 6 Monate ,die Verjährungsfrist 2 Jahre . Wenn man sein Pferd als Privatman verkauft , liegt die Beweislast allerdings bei Käufer .
            Das heißt dieser muss beweisen das der Mangel bereits bei der Übergabe des Pferdes vorlag . Als Privatman hat man außerdem die möglichkeit ,die Gewährleistung komplett auszuschließen und die verjährungsfrist deutlich zu reduzieren .
            Mann kan fertige Verträge herrunter laden unter www.fn.dokr.de oder www.st-georg.de oder www.hannoveraner .com

            Tritt zum Beispeil nach Befundloser Ankaufsuntersuchung eine Lahmheit innerhalb der ersten 6 Monate nach dem KAuf auf.,so ist der Verkäufer prinzipiell zur Rücknahme des Pferdes Verpflichtet .
            Auch wenn im Kaufvertrag unter Ausschluß der Gewährleistung steht . Das Gesetz vermutet das hier der Mangel bereits vor dem Zeitpunkt der Übergabe bestand . Anders sieht es allerdings bei einen Fesselträgerschaden aus ,da Sehnenschäden wie diese spontan schon durch einen einzigen Fehltritt verursacht werden können .
            Für Mängel die nur Röntgenologisch dargestellt sind oder erst nach längerer oder intensiver Nutzung augenschienlich werden gilt also nach wie vor die gesetzliche Gewährleistung die bis zur Rücknahme des Verkauften Pferdes reicht .
            Am besten zum Fachanwalt gehen .

            Kommentar

            • Ashley
              • 02.02.2003
              • 759

              #7
              der tierarzt ist dafür verantwortlich, wenn er einen mangel übersieht. deshalb wird bei den aku's normal auch immer nach dem verkaufspreis gefragt und davon hängen auch die kosten für die klinische untersuchung ab.
              ich weiß das eine andere sehr bekannte klinik vor ein paar jahren ein pferd für ein paar hunderttausend mark kaufen mußte weil sie etwas übersehen haben. der käufer wollte das pferd nicht mehr und der verkäufer hat sich in der klinik beschwert. deshalb sind die tierärzte auch so pingelig bei den untersuchungen, vor allem in der heutigen zeit stehen die käufer sonst ständig bei denen auf der matte und haben wieder etwas was ihnen nicht paßt. würde aber in dem fall entweder mit dem tierarzt direkt sprechen oder mit einem anwalt.

              liebe grüße
              liebe grüße

              Kommentar

              • Dana
                • 03.04.2002
                • 603

                #8
                @ravenna: Das stimmt so nicht mehr. In einem aktuellen Fall hat der BGH entschieden, daß die Regeln des 2002 geänderten Pferdekaufsrecht auch auf solche Verkäufer anzuwenden sind, die nur ein- oder zweimal im Jahr ein Pferd anbieten und mit ihrem sporadischen Geschäft keinen Gewinn erzielen.
                Auch hier muß der Verkäufer damit rechnen, daß ein Pferd noch sechs Monate nach dem Kaufdatum zurückgebracht wird, wenn in dieser Zeit irgendein Mängel auftritt. Nicht der Käufer muß beweisen, daß ein Pferd schon beim Kauf krank war oder einen Mangel hatte, vielmehr ist es Pflicht des Verkäufers, Beweise für die Gesundheit und Mängelfreiheit des Pferdes vorzulegen.

                = Auszüge aus dem Artikel "Händler in Beweisnot" der Reiter Revue von August 2006
                Avatar: Rioja - Riccione / Mont du Cantal AA

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von [b
                  Zitat[/b] (Dana @ Juli 30 2006,09:11)]@ravenna: Das stimmt so nicht mehr. In einem aktuellen Fall hat der BGH entschieden, daß die Regeln des 2002 geänderten Pferdekaufsrecht auch auf solche Verkäufer anzuwenden sind, die nur ein- oder zweimal im Jahr ein Pferd anbieten und mit ihrem sporadischen Geschäft keinen Gewinn erzielen.
                  Auch hier muß der Verkäufer damit rechnen, daß ein Pferd noch sechs Monate nach dem Kaufdatum zurückgebracht wird, wenn in dieser Zeit irgendein Mängel auftritt. Nicht der Käufer muß beweisen, daß ein Pferd schon beim Kauf krank war oder einen Mangel hatte, vielmehr ist es Pflicht des Verkäufers, Beweise für die Gesundheit und Mängelfreiheit des Pferdes vorzulegen.

                  = Auszüge aus dem Artikel "Händler in Beweisnot" der Reiter Revue von August 2006
                  Doch das Stimmt . Steht in der Aktuellen St. Georg .

                  Kommentar


                  • #10
                    Die Beweislastumkehr klingt ja schon erstmal nach Freibrief für Käufer. Es ist aber in jüngerer Vergangenheit zu zahlreichen Urteilen gekommen, die eher 'pro-Verkäufer' ausgefallen sind. Mitnichten ist es so, dass jeder Mangel als von vornherein vorhanden angenommen wird. Auch das Gericht bedient sich Gutachtern und manchmal sind deren Entscheidungen sogar nachzuvollziehen
                    Ein wichtiger Punkt auf jeden Fall ist die von Ravenna angesprochene 'vereinbarte Beschaffenheit'. Diese wird in den heutigen Kaufverträgen (und z.B. auch im Kleingedruckten einer jeden Verbandsauktion) auf ganz objektiv bestimmbare Merkmale wie Abstammung, Geschlecht, Alter, Größe usw. beschränkt. Kein Mensch der klaren Verstandes ist, würde irgendeine Reit- oder Sporteignung als vereinbarte Beschaffenheit vereinbaren. Geht ja auch gar nicht. Wird z.B. vereinbart dass das Pferd geländesicher ist und dem Käufer fällt in drei Wochen ein, dass er mit dem Tier versuchen will, das Matterhorn zu bezwingen und er scheitert, dann ist das wohl kaum dem Pferd oder dem Verkäufer anzulasten, der das Pferd bislang ausschließlich im Watt geritten hat und da keinerlei Probleme hatte.
                    Genauso verhält es sich mit irgendwelchen Ausbildungsständen. Diese sind wie jeder weiß Schall und Rauch. Ein Pferd kann mit einem Reiter S-siegreich sein und innerhalb weniger Wochen so verjuckelt, dass man es nicht mal mehr in einer A-Dressur vorstellen würde. Daher macht es absolut keinen Sinn z.B. 'M-fertig' in einen Kaufvertrag zu schreiben. Gehören halt immer noch zwei dazu

                    Kommentar

                    • Alina
                      • 19.02.2004
                      • 723

                      #11
                      Es ging ja eigentlich um die Haftung des Tierarztes, da dieser einen Mangel übersehen hat.

                      @ponypower: Mich würde interessieren, wie der von dir geschilderte Fall ausgegangen ist?

                      Kommentar

                      • ponypower
                        • 13.07.2005
                        • 2440

                        #12
                        Ach Gott, aus welcher Versenkung ist das denn hier hochgeholt worden  

                        Die Geschichte ist ausgegangen wie das Hornberger Schiessen, der Käufer hat das Pferd behalten, weil er letztendlich wohl doch mit ihm zufrieden war. Jedenfalls hat der Verkäufer nach etlichen Telefonaten und einem Brief vom Anwalt des Käufers dann plötzlich nichts mehr gehört in der Sache.



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