Rücknahme-gabe vom Pferd

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  • Rücknahme-gabe vom Pferd

    Hallo

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen. In welchen Fällen muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen,wie lange gilt das ganze und zu welchem Preis? Zum Verkaufspreis? Hab da was von 2 Jahren gehört bei Händlern oder Züchtern. Wie sieht es bei Privatleuten aus, wie lange oder müssen sie überhaupt? Wann ist man Privatverkäufer?

    Die Stute hatte einen minmalen Ton, dachte liegt an ihrer Kondition, aber jetzt wirds immer heftiger. Mal ist gar nix mal hört man sie schon ausserhalb der Halle.

    Vielen Danke schonmal im voraus

    lg Sabine
  • Frufru
    • 17.01.2005
    • 4649

    #2
    um sie zurückgeben zu können, muß erst mal ein TA ran um einen Befund zu erstellen
    www.sportpferdezucht-haygis.de
    Springpferdezucht

    Kommentar

    • gigoline
      • 30.11.2004
      • 1419

      #3
      ist das eine royal diamond stute ?

      Kommentar

      • Mondi
        • 12.08.2004
        • 451

        #4
        Wenn der Verkäufer Gewerblich und der Verkäufer Privat ist, gibte es eine "Garantiezeit" von ein oder zwei Jahren. Inner halb der ersten 6 Monate muß der Verkäufer beweisen, das der Mangel beim Verkauf nicht vorlag.

        Ich setz hier noch mal einen Auszug aus dem neuen Kaufrecht rein.
        Beweislast
        Grundsätzlich muß der Käufer beweisen, daß ein Mangel besteht und daß dieser bei Ge-fahrübergang (Übergabe des Pferdes) bereits vorlag. Diese allgemeine Beweislastregel ist nicht neu.
        Neu ist aber aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU, daß beim sog. Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung gem. § 476 BGB – neu – vorgesehen ist. Verkauft danach ein gewerblicher Verkäufer (§ 14 BGB – Unternehmerbegriff) ein Pferd und zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird ver-mutet, daß das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mangelhaft war. D.h., in die-sem Falle müßte der Verkäufer beweisen, daß der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Von dieser Beweislastumkehrregel gibt es eine Ausnahme nur, soweit diese widerlegli-che Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen, ob die 6-monatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf anzuwenden sind. Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen unterliegt.
        3.) Verjährung
        Völlig neu im neuen Schuldrecht ist die Verjährung geregelt. Die Regelverjährung beträgt jetzt 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – neu).
        Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungs-frist ist außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs möglich (Kaufvertrag zwischen privatem Käu-fer und privatem Verkäufer). Beim Verbrauchsgüterkauf eröffnet § 475 Abs. 2 BGB – neu – lediglich die Möglichkeit der Reduzierung der Verjährungsfrist durch Vertrag auf 1 Jahr, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa ½-jähriges Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage entscheiden müssen.

        Kommentar


        • #5
          Hallo

          Vielen Dank für eure schnellen Antworten.

          Zu den Fragen: Sie ist eine Pilot-Enkelin. Und eigentlich bin ich ansonsten schon zufrieden. Leider habe ich sie nicht günstiger deswegen gekauft. Und E-Einsatzfähig egal ob Dressur oder Springen war sie auch nicht. Aber das haben wir mittlerweile gut aufgeholt.

          Kommentar

          • disillusion

            #6
            Zitat von Mondi Beitrag anzeigen
            Wenn der Verkäufer Gewerblich und der Verkäufer Privat ist, gibte es eine "Garantiezeit" von ein oder zwei Jahren. Inner halb der ersten 6 Monate muß der Verkäufer beweisen, das der Mangel beim Verkauf nicht vorlag.

            Ich setz hier noch mal einen Auszug aus dem neuen Kaufrecht rein.
            Beweislast
            Grundsätzlich muß der Käufer beweisen, daß ein Mangel besteht und daß dieser bei Ge-fahrübergang (Übergabe des Pferdes) bereits vorlag. Diese allgemeine Beweislastregel ist nicht neu.
            Neu ist aber aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU, daß beim sog. Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung gem. § 476 BGB – neu – vorgesehen ist. Verkauft danach ein gewerblicher Verkäufer (§ 14 BGB – Unternehmerbegriff) ein Pferd und zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird ver-mutet, daß das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mangelhaft war. D.h., in die-sem Falle müßte der Verkäufer beweisen, daß der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Von dieser Beweislastumkehrregel gibt es eine Ausnahme nur, soweit diese widerlegli-che Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen, ob die 6-monatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf anzuwenden sind. Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen unterliegt.
            3.) Verjährung
            Völlig neu im neuen Schuldrecht ist die Verjährung geregelt. Die Regelverjährung beträgt jetzt 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – neu).
            Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungs-frist ist außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs möglich (Kaufvertrag zwischen privatem Käu-fer und privatem Verkäufer). Beim Verbrauchsgüterkauf eröffnet § 475 Abs. 2 BGB – neu – lediglich die Möglichkeit der Reduzierung der Verjährungsfrist durch Vertrag auf 1 Jahr, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa ½-jähriges Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage entscheiden müssen.
            wie sieht das aus, wenn ein fohlen verkauft wird und dann wieder über auktion weiter verkauft wird?

            ist das fohlen dann schon gebraucht?

            Kommentar

            • zuckerschnute
              PREMIUM-Mitglied
              • 21.01.2007
              • 3965

              #7
              Ich meine nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH wären Fohlen generell neue Sachen,
              gebraucht sind junge Pferde erst wenn sie zum Reiten oder zur Zucht verwendet werden. Interessantes Urteil hierzu: BGH Urteil vom 15.11.2006 Az: VIII ZR 3/06
              Zuletzt geändert von zuckerschnute; 06.10.2007, 15:31.

              Kommentar

              • hike
                • 03.12.2002
                • 6721

                #8
                Deswegen macht man eine AKU, die heute besser VKU heißt. Wenn da Ton angegebn ist, dann ist es einfach. Ansonsten ist das l.v.!

                Fohlen gelten wirklich als neue Ware, auch bei der Auktion (Artikel im Trakehner).

                LG Hike
                Jede Reise fängt mit einem ersten Schritt an!

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