Weiß mir keinen Rat mehr

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  • dana111
    • 28.03.2015
    • 50

    Weiß mir keinen Rat mehr

    ----------------
    Zuletzt geändert von dana111; 21.10.2016, 00:45.

  • #2
    Moin, ich denke, Du mußt Dir erst einmal bewusst sein, was Du willst. Das Pferd behalten oder
    zurückgeben.
    Wenn Du es zurückgeben willst, dann suche Dir einen Anwalt der auf Pferdeverkaufs/Kaufsrecht
    spezialisiert ist.
    Das erste Beratungsgespräch ist "kostenlos". Der Anwalt wird dir dann sagen, ob Chancen bestehen.
    Spiel gleich mit offenen Karten und sag ihm, daß Du keine Rechtschutzversicherung hast. Er wird
    Dir nur zum Klagen raten, wenn er davon ausgeht, das Du gewinnst. Dann bekommt er die
    Kosten von der Gegenseite erstattet.
    Viel Erfolg

    Kommentar

    • Drenchia
      • 21.12.2012
      • 3678

      #3
      Zitat von Schwippe Beitrag anzeigen
      Das erste Beratungsgespräch ist "kostenlos".
      Da fällt der Anwalt vor Lachen tot vom Stuhl.
      Zuletzt geändert von Drenchia; 17.10.2016, 09:06.

      Kommentar

      • tina_178
        • 18.03.2007
        • 3704

        #4
        Wie war das? Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Anwälte dürfen bei Vergleichen das doppelte Honorar berechnen, und den Gerichten ist an einer schnellen Abwicklung von Fällen gelegen. Da kommt an den Siegeswillen und die Gerechtigkeit ein großes Fragezeichen.

        Hast du dich in das Pferd verguckt? Dann würde ich nach jemandem suchen, der sich mit Knochenstoffwechsel auskennt.
        Lerne Schweigen, ohne zu platzen !

        Kommentar


        • #5
          Sorry, bei meinem Anwalt ist das so!!!!!

          Zitat von Drenchia Beitrag anzeigen
          Da fällt der Anwalt vor Lachen tot vom Stuhl.

          Kommentar

          • Super Pony
            • 05.11.2011
            • 5012

            #6
            Der Ansprechpartner ist der TA der beim Ankauf das Überbein falsch eingeschätzt hat
            http://www.super-pony.de

            Kommentar

            • dana111
              • 28.03.2015
              • 50

              #7
              --------------
              Zuletzt geändert von dana111; 21.10.2016, 00:46.

              Kommentar

              • dana111
                • 28.03.2015
                • 50

                #8
                Das mit dem Siegeswillen beim Anwalt sehe ich auch so, darum habe ich ja bisher nicht geklagt. Aber inzwischen bin ich sowas von frustriert dass ich den Weg in Betracht ziehe. Ist doch nicht normal das ein Griffelbeinbruch nach dem Anderen kommt. Habe das Pferd bisher kaum geritten und wenn extrem vorsichtig. 20 min Schritt, dann 20 Schritt und Trab im Wechsel, dabei einmal jede Seite kurz galoppiert. Mehr Schritt als Trab geritten. Also der brauchte sich bei mir bisher nicht besonders anstrengen.

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                • hufschlag
                  • 30.07.2012
                  • 4140

                  #9
                  Also merkwürdig ist das ja schon, dass er trotz geschützter Beine nochmal eine offene Stelle hatte.
                  Ich würde sehr stabile Stallgamaschen nehmen und beim reiten mit dicker Unterlage bandagieren.
                  Dann kann ja eigentlich nix passieren.
                  Ohne Rechtschutzversicherung finde ich das recht mutig...

                  Aber er geht ja wohl nicht lahm, die Überbeine sind zurück gegangen, wenn man da zukünftig vorsichtig ist( Bandagen, Stallgamaschen), sehe ich gute Chancen, dass man das in den Griff bekommt.

                  Dass dir das Pferd generell nicht liegt, ist natürlich schlecht..

                  Kommentar

                  • Fio
                    • 11.03.2013
                    • 1216

                    #10
                    Zitat von Super Pony Beitrag anzeigen
                    Der Ansprechpartner ist der TA der beim Ankauf das Überbein falsch eingeschätzt hat
                    Genau so ist das.

                    1. Tierarzt hat das bestehende Überbein am Pferd falsch eingeschätzt. Da kann der Verkäufer nichts für.

                    2. Wurden die Beine zur AKU geröngt? Warum ist der drei Wochen alte Griffelbeinbruch am anderen Bein nicht dabei aufgefallen? Wenn Du nicht geröngt hast, kann der Pferdeverkäufer nichts dafür, ebenfalls nicht, wenn geröngt wurde. Dann ist es nämlich wieder das Problem vom Tierarzt.

                    3. Ein Griffelbeinbruch, den er sich bei Dir zugezogen hat, ist sicherlich kein Rückgabegrund.

                    Alles in allem verstehe ich Dein Anliegen so, dass Du festgestellt hast, dass Du das Pferd aus irgendwelchen Gründen nicht so magst und nun erst Wandeln willst. Da sehe ich rechtlich schwarz. Nicht bestehende Sympathie ist Gott sei Dank noch kein Rückgabegrund.

                    Kommentar

                    • dana111
                      • 28.03.2015
                      • 50

                      #11
                      -----------
                      Zuletzt geändert von dana111; 21.10.2016, 00:46.

                      Kommentar

                      • dana111
                        • 28.03.2015
                        • 50

                        #12
                        -------
                        Zuletzt geändert von dana111; 21.10.2016, 00:47.

                        Kommentar

                        • Fio
                          • 11.03.2013
                          • 1216

                          #13
                          Aber laut Deinen Angaben rührte doch auch das 1. Überbein, was schon bei der AKU vorhanden war von einem Griffelbeinbruch her. Oder nicht? Zumindest das hätte auf den Röntgenaufnahmen auffallen müssen.
                          Was habt ihr denn über die Beschaffenheit des Pferdes vereinbart? Mal abgesehen davon, dass der Kaufvertrag mitder Verkäuferin schon vor der AKU zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über den Preis einig sind und der eine verkaufen und der andere kaufen will. Eine noch zu erfolgende Ankaufsuntersuchung setzt den Kaufvertrag schwebend. Er ist aber schon in Kraft. Wenn dann bei der AKU Erkenntnisse auftreten, die dazu führen, dass man annehmen muss, dass das Pferd nicht frei von Mängeln ist, kann man den Kaufvertrag aufheben. Wirksam war er trotzdem schon vorher. Das heißt alles was danach passiert mit dem Pferd, passiert bei bestehendem Kaufvertrag. Wenn ich ein Pferd kaufe und es noch 6 Wochen beim Verkäufer lasse (auch wenn ich erst bei Abholung bezahle), ist der zweite Griffelbeinbruch schon in Deinem Besitz passiert. Oder habt ihr im Kaufvertrag einen anderen Gefahrenübergang vereinbart?

                          Kurzer Auszug:
                          "Gem. § 434 Abs. 1 S.1 BGB ist das Pferd frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Heute können die Parteien die Mängel bzw. Mängelfreiheit selbst bestimmen. Vereinbaren die Parteien den Verkauf eines Wallachs und stellt sich später heraus, dass es sich um einen Klopphengst (Kryptorchieden) handelt, dann ist das Pferd mangelhaft. Wird ein Deckhengst verkauft und ist er unfruchtbar, dann ist das Pferd mangelhaft. Wird ein Voltegierpferd gekauft und lässt das Pferd keinen an sich ran, dann ist es mangelhaft. Man sollte deshalb diejenigen Eigenschaften oder Beschaffenheitsmerkmale vereinbaren, die für einen sehr wichtig sind.
                          Fehlen die vereinbarten Merkmale bei Gefahrübergang, dann wurde die Sache nicht mangelfrei übergeben.

                          Hat man keine Beschaffenheit vereinbart oder kann man eine Vereinbarung in einem Prozess nicht beweisen, dann liegt Mangelfreiheit nach § 434 Abs. 1 S.2 Ziff 1 BGB vor, wenn sich das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
                          In der Praxis werden häufig Reitpferde, Kinderponys, Turnierpferde etc. verkauft. Die spannende Frage ist dann, wann ist ein Pferd als Reitpferd, Kinderpony etc. geeignet bzw. ungeeignet. Über diese Fragen werden immer wieder heftige Prozesse geführt.

                          Kann der Käufer beweisen, dass derartige Eigenschaften bei Gefahrübergang vorgelegen haben, dann liegt ein Mangel vor.

                          Wurde kein Verwendungszweck vertraglich festgehalten, dann muss sich gem. § 434 Abs. 1 Ziff.2) BGB das gekaufte Pferd für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen (Pferden) gleicher Art üblich sind.
                          Heutzutage wird ein Pferd üblicherweise zum Reiten oder Fahren gekauft. Eignet es sich aus den obigen Gründen nicht zum Reiten oder Fahren, dann liegt ein Mangel vor. Wann aber weist ein Pferd eine Beschaffenheit auf, die bei anderen Pferden üblich sind? So hat zum Beispiel das OLG Celle in einem Urteil entschieden, dass der röntgenologische Befund der Kissing Spines bei ca. 50 % der Pferde vorkommt und deshalb keinen Mangel darstellt. Das OLG Frankfurt hat geurteilt, dass die Röntgenklasse III keinen Mangel darstellt.



                          Der Privatverkäufer haftet nur, wenn er den Käufer über die Beschaffenheit des Pferdes täuscht ( sog. Arglist ), oder dem Tier eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Dies ist der Fall, wenn ein Käufer z.B. nach Vorerkrankungen des Pferdes gefragt hat und der Verkäufer ihm eine Verletzung des Pferdes oder Erkrankung des Pferdes verschwiegen hat. Dies ist aber für den Käufer oft schwierig zu beweisen und erfordert zum Teil Detektivarbeit oder Glück, dadurch, dass ein Tierarzt oder eine andere Person, die diese Erkrankung des Pferdes bestätigen kann, aufgetrieben wird oder man zufällig auf andere Art Nachweise für diese Vorerkrankung und die Kenntnis des Verkäufers über diese Erkrankung bekommt. Deshalb sollte man ein von privat gekauftes Pferd besonders gründlich von einem Tierarzt vor dem Kauf untersuchen lassen oder ganz bewusst einen Risikokauf tätigen.

                          Beim Kauf eines Pferdes vom Pferdehändler, bzw. Unternehmer haftet der Verkäufer gegenüber einer Privatperson bzw. dem Verbraucher grundsätzlich jedoch für Mängel des Pferdes, die zum Zeitpunkt des Kaufs beim Pferd vorliegen, es sei denn, er hat vorher darauf hingewiesen und der Käufer kauft in Kenntnis der Mängel das Pferd.

                          Wann ist aber ein Pferd neu und nicht gebraucht? Wenn es mehrere Besitzer hatte, oder geritten ist? Mit Urteil vom 15.11.2006 (Az. VIII ZR 3/06) entschied der BGH (Bundesgerichtshof) zumindest, dass ein 6 Monate altes Fohlen (der sogenannte Absetzer) als neu einzustufen ist.
                          Darüber hinaus gilt in solchen Fällen die sogenannte Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate, das heißt, dass beim Auftreten einer Erkrankung zunächst vermutet wird, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorlag, sofern dem gewerblichen Verkäufer nicht gelingt, dass Gegenteil zu beweisen, wie etwa bei einer kurzfristig auftretenden Viruserkrankung, einer Verletzung, usw."

                          Wenn Du das Pferd zurück geben willst, ruf die Verkäufer an und frag erstmal nach, vielleicht nehmen sie ihn ja auch so wieder zurück. Das war immer mein erster Schritt.
                          Zuletzt geändert von Fio; 17.10.2016, 15:29.

                          Kommentar

                          • marquisa
                            • 08.02.2006
                            • 3410

                            #14
                            es gibt in der Tat extrem tollpatschige Pferde,die sich im Wachstum ständig selbst böse anschlagen.
                            Wir haben einen Wallach,der sich in dem Alter ständig selbst angeschlagen hat,der hat sich selbst die Vorderfußwurzelgelenke von innen blutig geschlagen im Trabe.
                            Da half nur ganz hoch bandagieren mit extradicker Unterlage, eine gute Hufbetreuung und Zeit.
                            Heute siebenjährig und annähernd ausgewachsen ist alles ok und das Anschlagen weg.


                            Bzgl. AKU: habt ihr nicht geröngt?
                            War der Kauf von Privat oder vom Händler?

                            Wenn der Kauf von Privat war unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung (Vertrag),das Überbein gesichtet und im Vertrag erwähnt wurde,auf ein Röntgen ausdrücklich verzichtet wurde,wird ein Nachweis schwierig.
                            Der Mangel muss bereits beim Kauf vorgelegen haben und dies muss der Tierarzt,der den Bruch diagnostiziert hat auch so bestätigen,damit überhaupt ein Reklamationsgrund vorliegt.
                            Ein ständiges Anschlagen ansich ist kein Mangel.

                            Kommentar

                            • dana111
                              • 28.03.2015
                              • 50

                              #15
                              -------
                              Zuletzt geändert von dana111; 21.10.2016, 00:48.

                              Kommentar

                              • dana111
                                • 28.03.2015
                                • 50

                                #16
                                Wenn Du das Pferd zurück geben willst, ruf die Verkäufer an und frag erstmal nach, vielleicht nehmen sie ihn ja auch so wieder zurück. Das war immer mein erster Schritt.[/QUOTE]

                                Das ist längst passiert, erst telefonisch, dann auch noch schriftlich.

                                Kommentar

                                • AprilSun
                                  • 28.10.2012
                                  • 246

                                  #17
                                  Also ohne Rechtschutz an die Sache ranzugehen finde ich auch recht mutig, muss ich mal so frei weg sagen.

                                  Gerade bei solchen Sachen, die nicht so eindeutig sind.
                                  Eindeutig im Sinne von, der Verkäufer ist ja jetzt erst mal in der Nachbesserungspflicht. Dem wird er ja nicht entgegen kommen können. Er wird ja schlecht ein Wunderheiler sein, oder das Selbe Pferd nochmal bei sich stehen haben.
                                  Gleichartiges Pferd heißt in dem Fall, gleich in Größe, Alter, Abstammung. Soweit ich das noch richtig im Kopf hab.

                                  Kann der Verkäufer dem nicht nachkommen, muss er zudem auch Beweisen, dass das Pferd bei ihm diese Probleme noch nicht hatte, die er jetzt bei dir hat.

                                  Ich hatte ja mal einen recht ähnlichen Fall mit einer koppenden Stute, die deshalb ständig gekolikt hat.
                                  Heute, im Nachhinein, weiß ich, dass es besser gewesen wäre, die Haltung der Stute zu überprüfen und die Ausbildung, statt gleich zum Anwalt zu gehen. Aber manchmal vertraut man gewissen Personen, die es besonders gut meinen mit einem und geht einen Weg, der im Endeffekt nicht richtig war.

                                  Ich meine, ich hätte wohl heute meine Stute nicht, hätte ich die damals nicht zum Züchter zurückgeben können. Aber im Nachhinein würde ich einiges anders machen.

                                  Bei mir lief das damals auf einen Vergleich raus. Und ich habe wesentlich weniger Geld für das Pferd wieder bekommen, als ich gezahlt habe.

                                  Was ich damit sagen will ist, dass es wirklich schwer wird, da ja die AKU auch vorliegend ist, und da ist ja noch nichts zu sehen, oder?
                                  Gut, dann müsste der Verkäufer natürlich beweisen, dass zwischen AKU und Verkauf an dich auch nichts passiert ist. Und wie will man das schon beweisen? Man hat seine Pferde ja normalerweise nicht auf Video.

                                  Äußert sich denn der Verkäufer dazu, zu deinen Absichten, das Pferd zurückgeben zu wollen?

                                  Kommentar

                                  • sanni031187
                                    • 30.12.2015
                                    • 242

                                    #18
                                    Wenn es ein Verbrauchsgüterkauf war, gilt die Vermutung, dass innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftretende Mängel bereits vor Übergabe latent angelegt waren, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht vereinbar. Das würde zumindest für das zweite Überbein gelten, nicht für das erste und fraglich beim letzten. Du kannst auch eine Frist zur Nachlieferung oder Nachbesserung setzen, dann können sie dir im Prinzip ein neues, gleichwertiges Pferd anbieten, dass muss man aber nicht annehmen bei Tierkäufen. Ist die Nacherfüllung innerhalb der Frist nicht möglich, kann man vom Vertrag zurücktreten. Versuch zuerst mal mit dem Verkäufer zu sprechen, und sonst such dir einen guten Rechtsanwalt. Notfalls kann man ja auch PKH beantragen und wenn es aussichtslos wäre, würde ein RA auch eh nicht zur Klage raten.
                                    Zuletzt geändert von sanni031187; 17.10.2016, 18:57.

                                    Kommentar

                                    • sanni031187
                                      • 30.12.2015
                                      • 242

                                      #19
                                      Ganz vergessen: Nach erfolglosem Fristablauf zur Nacherfüllung, könnte man auch statt zurückzutreten Minderung des Kaufpreises geltend machen oder Schadenersatz, für den Fall dass du das Pferd behalten willst.

                                      Kommentar

                                      • dana111
                                        • 28.03.2015
                                        • 50

                                        #20
                                        --------
                                        Zuletzt geändert von dana111; 21.10.2016, 00:50.

                                        Kommentar

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                                        Erstellt von Hui Buh, 07.04.2023, 10:51
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                                        Erstellt von Linu, 05.12.2023, 11:43
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                                        Erstellt von Mia M., 26.01.2024, 05:04
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