Dringend ! Pferdekaufrecht von privat an privat

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  • purtzek
    • 10.06.2011
    • 203

    Dringend ! Pferdekaufrecht von privat an privat

    Guten Abend,

    ich habe eine dringende Frage.
    Wir haben im Oktober 2011 ein Reitpferd xy von privat an privat verkauft.
    Es wurde eine kleine AKU vom Käufer verlangt und dann durchgeführt, ohne Mängel. Es wurde ein Pferdekaufvertag angerfertig ( zwischen Privatpersonen) welcher von der FN stammt.
    Käufer XY meldet sich nun per Anwalt und will das Pferd zurück geben wegen arglistig verschwiegenen Mangel. ( Angeblich fehlt ein Zahn und in den Maulwinkeln ist Narbengewebe zu erkennen, welche 4 cm lang sei, es ist eine Zahnlücke von 5 mm erkennbar). Im Schreiben steht, uns hätten diese Mängel bekannt sein müssen. Bei uns hatte dieses Pferd keine Probleme mit dem Gebiss/ Maulwinkeln und war jährlich zum Zahnarzt wo die Haken entfernt wurden. Das kann laut Rechnungen besätigzt werden.
    Die AKU ist im Vertrag zugrunde gelegt / der Gesundheitszustand laut AKU also bestandteil des Vertrages.
    Im Vertag steh pferd wurde verkauft wie besichtigt und Probe geritten.

    Kommt ein Käufer mit soetwas durch? Es ist über ein Jahr das wir das Pferd verkauft haben, diese angeblichen Mängel muss sie dem Pferd zugeführt haben. Unser TA hat nie etwas von fehlenden Zähnen oder Zahnlücken gesagt.

    Was meint ihr dazu?

    Vielen Dank!!
  • Charly
    • 25.11.2004
    • 6025

    #2
    ich würde damit zu einem anwalt gehen. der kann dir eine fundierte antwort geben.

    allerdings soll der Vertrag der FN wohl nicht wirklich gut sein

    Kommentar


    • #3
      Doch da würde ich auch einen Fachmann/Frau dranlassen. An sich solltest Du nach 6 Monaten doch ohnehin aus der Gewährleistung raus sein. Wichtig wäre in dem Zusammenhang wohl das Protokoll der Untersuchung. Wenn der Kollege dort bescheinigt hat, dass Maulhöhle und Zähne in Ordnung waren dann dürftest Du damit ohnehin raus sein. Wenn ich Du wäre, würde ich zunächst mal ein kurzes Antwortschreiben verfassen in dem Du die Ansprüche vollumfänglich zurückweist und mich dabei auf die seinerzeit durchgeführte Untersuchung berufen. Falls dann noch was zurückkommt, kannst Du die Sache immer noch abgeben. Mit so einer Beweislage kann ich mir nicht vorstellen, dass sie es auf eine Klage ankommen lassen. Manche versuchen es halt einfach mal in der Hoffnung, auf uninformierte Verkäufer zu treffen die in Panik geraten und irgendwelche Zusagen machen auf die sie dann später festgenagelt werden. Viel Glück!

      Kommentar

      • Hristomatia
        • 10.09.2009
        • 596

        #4
        Der Kaufvertrag von der FN ist wirklich nicht so gut. Ich stimme mit Karreen über das Verfahren zu. Sie berufen sich auf einen arglistig verschwiegene Eigenschaft, da sie in der normalen Gewährleistung beweispflichtig sind, dass der Mangel schon zur Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Nach sechs Monaten dreht sich da die Beweislast um. Fraglich ist auch, ob es sich um einen Mangel tatsächlich handelt. Nicht jede Abweichung vom Idealzustand stellt einen Mangel da
        Avatar: Stufohlen v. Caruso Nero a.d. PrSt. Haustochter v. Schwalbenherbst

        Kommentar

        • zuckerschnute
          PREMIUM-Mitglied
          • 21.01.2007
          • 3965

          #5
          Die 6 Monate Gewährleistung und die Beweislastumkehr gelten nur beim Verbrauchsgüterkauf zwischen Verbraucher und Unternehmer. Da du Privatperson bist und die Gewährleistung ausgeschlossen hast, gab es ohnehin keine Gewährleistung. Der Käufer muss arglistige Täuschung deinerseits immer beweisen. Er wird nunmehr kaum beweisen können, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Ist beim Tüv hinsichtlich des Gebisses niedergeschrieben worden, dass kein Mangel vorliegt?
          Und wie Hristomania sagt, nicht jede Abweichung ist ein Mangel.

          Kommentar

          • Hristomatia
            • 10.09.2009
            • 596

            #6
            sorry das ist einfach falsch. Wieso sollte die Gewärleistung ausgeschlossen sein? Auch Privateute haben Mängel zu vertreten, dass BGB gilt für alle. Der FN.-Vertrag schließt m.K. die Gewährleistung nicht aus.
            Avatar: Stufohlen v. Caruso Nero a.d. PrSt. Haustochter v. Schwalbenherbst

            Kommentar

            • zuckerschnute
              PREMIUM-Mitglied
              • 21.01.2007
              • 3965

              #7
              Natürlich kann zwischen Privaten die Gewährleistung ausgeschlossen werden. So wie ich den Beitrag oben verstehe wurde das hier gemacht.

              Arglistige Täuschung ist eine andere Sache, das hat ja nichts mit Gewährleistung zu tun.

              Kommentar


              • #8
                Frage ist doch, in wie weit beeinträchtigen diese sogenannten "Mängel" die Nutzung des Pferdes.

                Kommentar

                • Lule
                  PREMIUM-Mitglied
                  • 19.02.2012
                  • 980

                  #9
                  Alle haben ein bisschen recht.
                  Man muss unterscheiden: verbrauchsgüterkauf (hier
                  NEIN weil zwei private Beteiligte sind. Also 1. Frage :ist der ( zulässige )Gewährleistungsausschluss umfassend? - kann man streiten, gekauft wie ... Ist etwas umstritten)
                  2. Ist eine (zulässige ) verjährungsverkürzung vereinbart? Bitte im Text nachschauen, dann ist evt. . auch schon vieles geklärt. Dies alles spielt wohl keine Rolle, weil Käufer keine Gewährleistungungsrechte geltend macht, sondern arglistige Täuschung behauptet. Deswegen:
                  3. Und wichtigste Frage vom Verkäufer an sich selbst)hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen? Wenn der Verkäufer nichts von einem Mangel weiß,kann er nichts verschwiegen haben, also auch nicht arglistig getäuscht haben.

                  Mit der wahrheitsgemäßen Antwort auf Frage 3 dürfte der Fall klar liegen, mE hat der Käufer so gut wie keine Chance denn er müsste ja beweisen, dass ein erheblicher Mangel vorlag und der Verkäufer ihn kannte u n d verschwiegen hat. Wie sollte das gehen, wenn der Verkäufer gar keinen Mangel kannte?
                  Also ruhig Blut bewahren und freundlich die Ansprüche ablehnen. Sollte allerdings eine Klage eingereicht werden, ist es sicher nützlich einen sachkundigen RA einzuschalten.

                  Kommentar

                  • satania
                    • 11.05.2010
                    • 6295

                    #10
                    Ist nach über einem Jahr überhaupt noch festzustellen, ob der Mangel vom Käufer oder Verkäufer verursacht worden ist?

                    Kommentar

                    • purtzek
                      • 10.06.2011
                      • 203

                      #11
                      Ganz herzlichen dank für die zahlreichen Antworten !
                      Der "Mangel" war uns natürlich nicht bekannt, das Pferd hatte bei uns keinerlei Probleme mit den maulwinkeln. Auch wussten wir nicht das wohl ein Zahn fehlt, können wir als laien ja auch nicht beurteilen. Das Pferd war bei uns robust und immer fit, ich Frage mich langsam was die Käuferin dem Pferd zugefügt hat und ob das mit rechten Dingen zu geht?? In der AKU steht das keine Mängel an den Zähnen bzw maulhöhle vorhanden sind . Die Käuferin hat mir auf Facebook mehrfach berichtet das er schon wieder eine große Stelle im Maul hat. Und von Narben berichtet. Der FB Verlauf wurde gespeichert. Liegt ihr eventuell auch Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor ?? Denn so erhebliche Narben im Maul, das ist doch nicht normal oder ? Bei uns war er A** platziert und kam auch in turnierkontrollen, es war nie etwas mit diesem lieben Kerl und seinem Maul. Oh man , ich habe gedacht wir haben gute Käufer gefunden. :-(

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