*** Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung ***

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  • Sir Alfred
    • 19.02.2007
    • 2054

    *** Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung ***

    Die fehlerhafte Ankaufsuntersuchung eines Pferdes

    Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat1.

    Der Tierarzt ist bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes nicht nur verpflichtet, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er hat seinem Auftraggeber auch deren Ergebnis, insbesondere Auffälligkeiten des Tieres, mitzuteilen. Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist2, gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat3.

    Hinsichtlich derjenigen Aufwendungen, deren Ersatz der Käufer auch vom Verkäufer verlangen kann, ist es jedoch nicht so, dass der Tierarzt dem Käufer deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil seine Haftung gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des Verkäufers nachrangig sei und eine gesamtschuldnerische Haftung beider daher nicht in Betracht komme. Das ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Tierarzt dem Käufer auch dann auf Schadensersatz haften würde, wenn eine Gesamtschuld nicht vorläge. In diesem Fall würde sich allenfalls die Frage stellen, ob der Tierarzt gemäß § 255 BGB die Abtretung der Ansprüche gegen den Verkäufer verlangen könnte. Im Übrigen besteht zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer eine gesamtschuldnerische Haftung, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in zwei vergleichbaren Fällen entschieden hat4.

    Der Käufer muss schließlich auch nicht gemäß §§ 242, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zunächst den Verkäufer in Anspruch nehmen. Dem Gläubiger steht es frei, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt. Ihm kann deshalb grundsätzlich nicht als Verschulden bei der Obliegenheit zur Schadensminderung angelastet werden, den Schuldner seiner Wahl in Anspruch genommen zu haben. Inwieweit es im Einzelfall ausnahmsweise gleichwohl nach den Maßstäben von Treu und Glauben geboten sein kann, zunächst den Verkäufer auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch zu nehmen5, kann offenbleiben. Denn jedenfalls wäre hierfür Voraussetzung, dass die Rückabwicklung der einfachere und jedenfalls nicht aufwändigere Weg der Schadloshaltung wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Verkäufer ist nicht bereit, dem Käufer die geltend gemachten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen. Zu einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche ist der Käufer vor einer Inanspruchnahme des Tierarztes gemäß § 242 BGB jedenfalls nicht verpflichtet.

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2012 – VII ZR 164/11

  • #2
    puh - rein vom rechtsverständnis her klar. aber was heisst das jetzt konkret, bzw. was hat das für folgen bei einer ak-untersuchung? man wird künftig vom ta einen 10 seiten vetrag unterschreiben müssen, dass er für die ak nicht haftet, oder wie? oder die ak wird sich extrem verteuern, oder.....?
    oder es gibt künftig keine einser und zweier tüfs mehr.......

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    • Avinia
      • 17.12.2009
      • 582

      #3
      Das ist doch bereits der Fall - Tierärzte, die gar keinen TÜV mehr machen, weil sie sich dieses Theater nicht antun wollen - Tierärzte, die alles kaputt tüven, um auf jeden Fall aus der Haftung raus zu sein....
      Ich hätte gern ein Urteil, in dem ein Tierarzt schadensersatzpflichtig dem Verkäufer gegenüber ist, wenn er aufgrund von Fehleinschätzung den Preis eines Pferdes ruiniert hat oder einen Verkauf verhindert hat.

      Kommentar


      • #4
        Zitat von Avinia Beitrag anzeigen
        Das ist doch bereits der Fall - Tierärzte, die gar keinen TÜV mehr machen, weil sie sich dieses Theater nicht antun wollen - Tierärzte, die alles kaputt tüven, um auf jeden Fall aus der Haftung raus zu sein....
        Ich hätte gern ein Urteil, in dem ein Tierarzt schadensersatzpflichtig dem Verkäufer gegenüber ist, wenn er aufgrund von Fehleinschätzung den Preis eines Pferdes ruiniert hat oder einen Verkauf verhindert hat.

        Da wäre ich auch dabei.
        Mich nervt das nämlich. Mein TA tüvt 1-2. Dann gehen die Interessenten zu ihrem TA, welcher dann 2-3 tüvt. Das kann doch wohl nicht sein.

        Kommentar

        • Avinia
          • 17.12.2009
          • 582

          #5
          hatte einen Hengst, der für einen vernünftigen Preis in die USA gehen sollte (Hunter Typ), TÜV III - nicht gekauft.
          Anderer Kunde lässt seinen besten Freund den TÜV machen (der wird ihn kaum betrügen) TÜV völlig i.O.
          Hat mich 5000,- Preisdifferenz gekostet - da will irgendwie keiner für haften....

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