anhänger mit grünem nummernschild: wo darf man den abstellen?

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  • ponypower
    • 13.07.2005
    • 2441

    anhänger mit grünem nummernschild: wo darf man den abstellen?

    die überschrift beinhaltet eigentlich schon die frage. wo dürfen solche anhänger geparkt bzw. abgestellt werden, wenn sie nicht angehängt sind?
    nur auf privatgrundstücken oder z.b. auch auf einem öffentlichen parkstreifen vor dem haus? ich ging bisher davon aus, dass man letzteres nicht darf, weil für
    den anhänger ja keine steuern gezahlt werden und keine versicherungspflicht besteht- er somit nicht ohne zugfahrzeug in den öffentlichen verkehr darf.
    aber wie verhält es sich wirklich- weiss das jemand verbindlich?
    Zuletzt geändert von ponypower; 28.03.2009, 13:23.
  • :) sarah :)
    • 26.01.2005
    • 2401

    #2
    Ich dachte bei der grünen Nummer geht es nur um den "Transportinhalt".
    Habe mal ein bisschen gegoogelt. Da stand was von 2 Jahre wenn er ordnungsgemäß abgestellt ist, dann muss er ja zum TÜV. Das hieße dann ja uneingeschränkt.

    Sonst schau mal hier ob du fündig wirst:

    Zuletzt geändert von :) sarah :); 28.03.2009, 13:06.

    Kommentar

    • ponypower
      • 13.07.2005
      • 2441

      #3
      hat sich schon erledigt, auf das nächstliegende- nämlich bei der polizei zu fragen- bin ich gerade erst gekommen
      man darf ihn tatsächlich uneingeschränkt überall abstellen.

      Kommentar

      • Dressage1
        • 08.06.2008
        • 499

        #4
        Komisch einen Wohnwagen, darf man nur 3 Tage auf der Straße stehen lassen. Ob das richtig ist.
        Menschen mit Pferden, haben den Himmel auf Erden, aber kommen sie zum sterben, gibt es nichts zu Erben.

        Kommentar

        • :) sarah :)
          • 26.01.2005
          • 2401

          #5
          Nach § 12 Abs. 3 b StVO darf ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

          Solange der Anhänger an einen Pkw angekoppelt ist, gilt diese Zweiwochenfrist nicht.
          Auch Wohnmobile dürfen im öffentlichen Verkehrsraum unbegrenzt lange parken.
          ....
          Der Caravan kann erneut zwei Wochen lang auf öffentlichem Grund stehen bleiben, wenn die gesetzliche Abstellfrist wirksam unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung der Frist reicht es jedoch nicht aus, wenn der Wohnwagen lediglich versetzt wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ.: 2 Ws B 563/92 OwiG) genügt selbst ein 30-minütiges Umherfahren nicht, um die Zweiwochenfrist wieder beginnen zu lassen.

          Ein Verweilen – selbst für kurze Zeit – ist weder dem Wohnwagen, noch dem Gespann oder Wohnmobil gestattet:

          * auf Flächen, die für bestimmte Fahrzeugarten wie Pkw oder Busse reserviert sind
          * auf markierten Parkflächen, wenn der Wohnanhänger größer ist als der durch die Parkflächenmarkierung bezeichnete Raum
          * wenn das Parken auf Gehwegen zwar ausnahmsweise erlaubt ist, der Wohnwagen jedoch das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreitet.

          Kommentar

          • Lillybel
            • 05.02.2008
            • 477

            #6
            Das mit dem unbegrenzt hätte mich auch gewundert. Wir haben bei unserem Umzug unseren Pferdeanhänger (schwarzes Nr. Schild) mal 2 Tage geparkt. Da hatten wir dann gleich einen Zettel vom Ordnungsamt im Briefkasten. Nette neue Nachbarn haben das wohl gleich gemeldet.
            sigpic
            www.reitschule-viernheim.de

            Kommentar

            • ponypower
              • 13.07.2005
              • 2441

              #7
              wie jetzt, jetzt haben wir ja schon mehrere versionen...

              der polizist, mit dem ich telefoniert habe, hat gar kein kein zeitlimit erwähnt.
              § 12 Abs. 3 b StVO spricht von 2 wochen und andere haben bereits nach 2 tagen eine knolle?

              Kommentar

              • Grace280
                • 08.02.2009
                • 70

                #8
                Hey, also ich habe einen Fahrlehrer gefragt, der meinte auch, dass man den Anhänger nur 2 Wochen auf öffentlichem Grund abstellen darf. Danach muß man ihn woanders hinstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein grünes oder ein schwarzes (oder rotes) Kennzeichen ist. Ruf doch sonst einfach mal beim Ordnungsamt an!? Die müssen es ja eigentlich auch wissen!!!

                Kommentar

                • Legolas
                  • 08.04.2008
                  • 451

                  #9
                  Zitat von ponypower Beitrag anzeigen
                  wie jetzt, jetzt haben wir ja schon mehrere versionen...

                  der polizist, mit dem ich telefoniert habe, hat gar kein kein zeitlimit erwähnt.
                  § 12 Abs. 3 b StVO spricht von 2 wochen und andere haben bereits nach 2 tagen eine knolle?
                  Polizisten dürfen (und in Deinem Fall können ) gar keine rechtsverbindliche Auskunft geben.
                  Richtig ist, was Sarah geschrieben hat.

                  L.G.

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