Zuchtgemeinschaft gründen. Steuerlich? GBR Gründung zwingend erforderlich? Privat?

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  • Hückmann
    • 02.02.2009
    • 690

    Zuchtgemeinschaft gründen. Steuerlich? GBR Gründung zwingend erforderlich? Privat?

    Wir wollten eine Zuchtgemeinschaft gründen... somit haben ich und mein Partner... die Stuten je hälftig angeschafft und teilen uns auch die laufenden Kosten. Nun sagt der Steuerberater, dass wir bereits durch die Teilung eine GBR gegründet haben. Darauf haben wir aber gar keine Lust. Das wäre ja ein Gewerbetrieb mit den üblichen Folgen wie USt./VSt., Gewerbesteuer, Betriebshaftpflicht, Jahresabschluss etc. Da mein Partner Landwirt und einen Pferdebetrieb hat, kann er die Zucht wohl nicht "rein" privat machen, sondern es würde immer dem Betrieb zugeordnet.

    Wie habt ihr Zuchtgemeinschaften steuerlich etc. geregelt?

    Man ließt ja oft auch beim Fohlen-/Pferdeverkauf dass der Verkäufer eine Zuchtgemeinschaft ZG XYZ ist. Aber was steckt da genau hinter?

  • #2
    Ihr habt mit der anteiligen Anschaffung, der Kostenverteilung und dem gemeinsamen Ziel der Pferdezucht eine GbR gegründet. Das hat immer zivilrechtliche Konsequenzen.

    Eine GbR unterliegt jedoch nicht grundsätzlich der Umsatzbesteuerung, der Einkommensteuer oder der Gewerbesteuer. Es ist auch unerheblich, ob dein Partner sonst Landwirt ist. Es kommt einzig und allein auf die Voraussetzungen bei der GbR an. Wenn die GbR nachhaltig am Markt tätig ist (regelmäßiger Verkauf von Fohlen oder Pferden, es wird bereits bei 3 Verkäufen die Markttätigkeit unterstellt), ist sie umsatzsteuerpflicht. Einkommensteuerpflichtig ist sie immer dann, wenn die Pferdezucht keine Liebhaberei darstellt. Sie muss also auf Dauer einen (Total)Gewinn erwirtschaften. Die meisten privaten Zuchtstätten erreichen nie die Gewinnzone und sind deshalb als "Liebhaberei" von Finanzamt eingeordnet. Gewerbesteuer fällt nur an, soweit keine Liebhaberei vorliegt, der Betrieb gewerblich geführt wird (also nicht über genügend Flächen zur Futtergewinnung (im EStG genau geregelt) verfügt und der jährliche Gewinn die Freibetragsgrenze (über 20 TEUR) übersteigt.

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