Pferd verkauft - Rücknahmepflicht??

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  • Judithxxx
    • 30.05.2006
    • 530

    #21
    Hierzu war ein sehrguter Artikel im St. Georg vom Februar!
    Avatar: mein Wallach von Regenbogen x Wauthi xx x Prince Ippi xx

    Kommentar

    • rooby94
      PREMIUM-Mitglied
      • 08.03.2006
      • 12630

      #22
      Ich will ja niemanden beunruhigen, aber die Praxis sieht heutzutage schon etwas seltsam aus....

      Leider ist die ganze Rechtssprechung so "käuferorientiert" geworden, daß man fast jedes Pferd zurück bekommen kann. Wenn die Leute es drauf anlegen und einen passenden Anwalt haben, kann das böse für den Verkäufer ausgehen- privat oder gewerblich....

      Kommentar

      • sahen
        • 11.10.2005
        • 1044

        #23
        Das was Peppeclen passiert ist, kann man mit folgendem Passus im Vertrag weitegehend ausschließen:

        "Die Parteien sind sich außerdem einig, dass die weitere Entwicklung und die weiteren Fähigkeiten des Pferdes nicht absehbar sind. Eventuelle mündliche Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung des Pfer-des hinsichtlich seiner vorwiegenden, dauerhaften Eignung z.B. als Dressur-/Spring- /Vielseitigkeits-/Fahr-/Voltigierpferd (nichtzutreffendes streichen) stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken des Verkäufers. Auch ist eine Zusage hinsichtlich besonderer, dauerhaf-ter Fähigkeiten des besprochenen Pferdes hiermit nicht verbunden.
        Insbesondere Änderungen im Verhalten und / oder der Rittigkeit, die sich aus dem Stallwechsel, Wechsel des Reiters oder der Haltungsbedingungen ergeben, entziehen sich der Einflussnahme des Verkäufers, somit können diese Eigenschaften nicht gewährleistet werden.
        Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und probegeritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Be-schaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.
        Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist."
        www.lohmann-hannoveraner.de

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        • pavot
          • 27.07.2003
          • 1331

          #24
          ...das geht auch kürzer für Privatleute....

          "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" in den Vertrag schreiben - den gekauften "Gegenstand" genau bezeichnen (ISO-Nummer) - Preis - Zeitpunkt des Gefahrenübergangs - FERTIG !

          Kommentar

          • Tati2210
            • 16.03.2006
            • 1576

            #25
            Wie ist es denn jetzt ausgegangen?

            ...neugierig bin...

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