Gebrauchtwagenkauf beim Händler - Garantie?

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  • Excalibur
    • 22.05.2004
    • 3166

    Gebrauchtwagenkauf beim Händler - Garantie?

    Ich habe vor ein gebrauchtes Auto vom Händler zu kaufen, kann mir jemand sagen, wie lange der Händler für mögliche Mängel haften muss? Habe was von 2 Jahren gelesen, aber in dem Vertrag den ich benutzen will (ADAC) steht etwas von Sachmängelhaftung für 1 Jahr.

    Und wie sähe das dann konkret aus: Wenn ich in diesem Zeitraum einen Mangel feststelle, muss der Händler für die Reparaturkosten aufkommen?

    Habe leider nicht so viel Ahnung, ist mein erster alleiniger Autokauf Vielleicht hat hier ja jemand Erfahrung damit...
  • Climax
    • 24.08.2007
    • 1132

    #2
    6 Monate bekommst Du ohne Probleme eine Haftung, die restlichen 1,5 Jahr nur wenn Du nachweisen kannst, dass der Mangel nicht schon bestand.

    Kommentar

    • copine001
      • 01.08.2005
      • 911

      #3
      Zitat von Excalibur Beitrag anzeigen
      Ich habe vor ein gebrauchtes Auto vom Händler zu kaufen, kann mir jemand sagen, wie lange der Händler für mögliche Mängel haften muss? Habe was von 2 Jahren gelesen, aber in dem Vertrag den ich benutzen will (ADAC) steht etwas von Sachmängelhaftung für 1 Jahr.

      Und wie sähe das dann konkret aus: Wenn ich in diesem Zeitraum einen Mangel feststelle, muss der Händler für die Reparaturkosten aufkommen?

      Habe leider nicht so viel Ahnung, ist mein erster alleiniger Autokauf Vielleicht hat hier ja jemand Erfahrung damit...

      Hi!

      Erst mal würde ich empfehlen: Nimm jemanden mit, der sich möglichst mit Autos auskennt oder wenigstens einen kompetenten Eindruck macht!

      Da ich mich damit vor kurzem auch auseinandergesetzt habe, hier das Ergebnis meiner Recherche aus einem Autoforum:

      Es gibt eine erste gerichtliche Entscheidung vom Amtsgericht Potsdam, welches auch bei Gebrauchtwagenverkäufen von Unternehmer an Privatpersonen eine sog. Beweislastumkehr anwenden: das heißt konkret, der Verkäufer hat zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war.

      Gibt es ein Übergabeprotokoll? Wenn ja, wurde es am Tage des Vertragsabschlusses erstellt oder wenige Tage zuvor, wo diverse Mängel angeführt wurden?
      Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Schäden um typische Verschleißteile handelt, die nicht unbedingt von der Gewährleistung umfaßt sind. Aber wie gesagt, das muß der Verkäufer beweisen.
      Daher mein Rat: Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
      Janz wichtig also: Das Übergabeprotokoll. Und ja keinen Wagen nehmen, der "im Kundenauftrag" verkauft werden soll. Den Fehler mache ich NIE wieder.
      Immer ruhig mit den jungen Pferden!

      Kommentar

      • Hobbyzüchter

        #4
        Zitat von Climax Beitrag anzeigen
        6 Monate bekommst Du ohne Probleme eine Haftung, die restlichen 1,5 Jahr nur wenn Du nachweisen kannst, dass der Mangel nicht schon bestand.
        ... meinst Du ...


        Rechtlich gibt es keine Garantie, sondern eine Sachmangelhaftung. Diese kann bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr eingeschränkt werden.

        Die Sachmangelhaftung sagt aus, dass das Fahrzeug am Tage der Übergabe an den Käufer mangelfrei ist.
        In den ersten 6 Monaten nach Übergabe liegt die Beweislast der Mangelfreiheit beim Verkäufer (Beweislastumkehr).
        Danach muss der Käufer nachweisen, das der Mangel am Tage der Übergabe schon vorlag.

        Die meisten Händler sichern ihr Risiko damit ab, dass sie dem Käufer eine einjährige Gebrauchtwagen-Garantie mitgeben.
        Der Umfang der Gebrauchtwagengarantie kann höchst unterschiedlich sein.

        Ein Beispiel was nicht der Sachmangelhaftung unterliegt:

        Der Käufer erwirbt ein Fahrzeug mit einem Turbosieselmotor.
        Das Fahrzeug wird mit neuer AU und mit neuer HU ausgeliefert.
        Der Käufer bescheinigt den ordnungsgemäßen Lieferzustand.

        Nach 5 Monaten und 10Tkm mehr erleidigt das Fahrzeug einen Motorschaden, bedingt durch ein gebrochenens Schaufelrad des Turboladers.

        In diesem Falle liegt keine Sachmangelhaftung vor, da das Fahrzeug mit einem defekten Turbolader die AU nicht bestanden hätte. Der Motor wäre bei der AU nicht bis zur Abriegeldrehzahl hochgetourt.

        In diesem Falle greift die ggf. vorhandene Gebrauchtwagengarantie.
        Zuletzt geändert von Gast; 29.06.2009, 20:05.

        Kommentar

        • Excalibur
          • 22.05.2004
          • 3166

          #5
          Zitat von Hobbyzüchter Beitrag anzeigen


          Rechtlich gibt es keine Garantie, sondern eine Sachmangelhaftung. Diese kann bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr eingeschränkt werden.

          Die Sachmangelhaftung sagt aus, dass das Fahrzeug am Tage der Übergabe an den Käufer mangelfrei ist.
          In den ersten 6 Monaten nach Übergabe liegt die Beweislast der Mangelfreiheit beim Verkäufer (Beweislastumkehr).
          .
          Ist aber doch relativ schwer für den Verkäufer das nachzuweisen, oder? Ich dachte, dass man wenigstens 6 Monate auf der sicheren Seite ist.

          Kommentar

          • Hobbyzüchter

            #6
            Zitat von Excalibur Beitrag anzeigen
            Ist aber doch relativ schwer für den Verkäufer das nachzuweisen, oder? Ich dachte, dass man wenigstens 6 Monate auf der sicheren Seite ist.
            Durch ein Übergabeprotokoll und neue AU und HU kann fast alles bewiesen werden.

            z.Bsp.
            1. Der Fensterheber geht kaputt - bei Auslieferung war er heil, keine Sachmangelhaftung.
            2. Der Kat geht kaputt - Neue AU lag vor, keine Sachmangelhaftung.
            3. Das ABS-Steuergerät geht kaputt - bei HU durch unabhängigen Sachverständigen geprüft, keine Sachmangelhaftung
            4. Airbag-Steuergerät dto.
            5. Drosselklappe - wie bei Kat

            ....

            muss ich weiter aufzählen ???

            Nichts geht über einen SERIÖSEN GW-Händler.
            Am Besten sind da nach wie vor die Marken-Händler. Wenn die Mist bauen und nicht zufriedenstellend reagieren, kann man sich immer noch beim Hersteller über dessen Vertragspartner beschweren.

            Kommentar

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